Abmahnung
Wenn ein Arbeitgeber mit Deinem Verhalten ganz und gar nicht einverstanden ist, kann er Dir eine Abmahnung erteilen. Mehrere Abmahnungen bereiten eine Kündigung vor. Abmahnungen werden in die Personalakte eingetragen und können eine spätere Übernahme gefährden. Wenn Du eine Abmahnung ungerechtfertigt findest, wenn Dich an Deine JAV oder Deinen Personalrat.
Abschlussprämie
Die Abschlussprämie ist der „Ersatz“ für Kürzungen beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Auszubildenden in öffentlichen Krankenhäusern und Altenheimen. Sie wurde durch ver.di in den Tarifverhandlungen erkämpft.
Diese Prämie von 400 Euro bekommst du, wenn Du Deine Prüfung im ersten Versuch erfolgreich bestehst (unabhängig von den Noten). Diese Zahlung gibt es allerdings nur im öffentlichen Dienst.
Altenpflegegesetz
Das bundeseinheitliche Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) trat am 01.08.2003 in Kraft. Dem war ein jahrelanger Streit zwischen Bund und Ländern vorausgegangen, der schließlich durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde. Strittig war, ob Altenpflege ein Heilberuf sei und es deshalb ein bundeseinheitliches Gesetz geben dürfe. Vor 2003 gab es in Deutschland 17 verschiedene Landesregelungen.
Im Altenpflegegesetz sind die wichtigsten Grundsätze zur Berufsbezeichnung und zur Ausbildung geregelt. So zum Beispiel die Zugangsvoraussetzungen, die Dauer und Struktur der Ausbildung, Eignungsvoraussetzungen für Altenpflegeschulen, Regelungen zur Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses, zur Ausbildungsvergütung, zum Ende der Ausbildung und zu Kündigungsmöglichkeiten. Dazu gehört auch eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die weitere Einzelheiten zur Gestaltung der Ausbildung und zum Prüfungsverfahren vorschreibt. Die weitere Ausgestaltung der Ausbildung und der Lehrpläne bleibt Sache der Länder, zum Beispiel auch an welchen Schulen die Ausbildung stattfindet.
Anrechnung von Auszubildenden auf den Stellenplan
Im Gegensatz zu anderen Ausbildungsberufen werden die Auszubildenden in der Krankenpflege auf die Stellenzahl des ausgebildeten Pflegepersonals angerechnet.
Dies ist eine paradoxe Situation: Auszubildende ersetzen bereits Ausgebildete. Der Stationsbetrieb steht und fällt oft mit dem Einsatz von Auszubildenden.
Die Regelung sieht konkret so aus: Neuneinhalb Auszubildende ersetzen rechnerisch eine Planstelle bzw. eine examinierte Pflegekraft.
Arbeitskleidung
In manchen Berufen braucht man spezielle Schutzkleidung: Handschuhe, Sicherheitsschuhe und Ähnliches. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber diese voll bezahlen muss,- ebenso die Reinigung. Nicht gesetzlich vorgeschriebene Arbeitskleidung musst Du selbst bezahlen, es sei den, dass es Sondervereinbarungen gibt. Unter Umständen kannst Du Deine Arbeitskleidung auch von der Steuer absetzen.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen und ist Pflicht,- auch für Auszubildende.
Hinweise für Studierende
Studierende sind von Zahlungen zur Arbeitslosenversicherung befreit, auch wenn sie neben dem Studium jobben. Dafür hast Du dann aber auch keinen Leistungsanspruch. Dies gilt egal, ob Du auf Nebenjobsuche oder Arbeitssuche nach dem Studium bist.
Promovierende gelten in der Arbeitslosenversicherung nicht als Studenten/-innen und müssen daher bei abhängiger Beschäftigung einkommensabhängige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten.
Arbeitsschutz
Das Arbeitsschutzgesetz ist das umfassendste Regelwerk für Vorschriften zum Gesundheitsschutz. Es gibt aber noch weitere Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zum Schutz Deiner Gesundheit.
Arbeitnehmer/-innen haben die Pflicht, alle erlassenen elementaren Schutzvorschriften strikt einzuhalten – sonst kann sogar fristlos gekündigt werden! Besonders strenge Arbeitsschutzvorschriften gelten für Schwangere.
Falls dennoch ein Arbeitsunfall passiert oder eine Erkrankung aufgrund der Arbeitsbedingungen eintritt, trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Behandlung, Hilfsmittel und Rehabilitation.
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Dein Arbeitgeber sollte alle Auszubildenden mindestens einmal jährlich (bei Jugendlichen ist es eine Pflicht) über die Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz aufklären.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Siehe Krankmeldung
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen Dir und Deinem Arbeitgeber. Wenn Dein Arbeitgeber Dir deinen Vertrag vorlegt, prüfe ihn vor Unterschrift sehr sorgfältig. Nutze dazu die kostenfreie Beratung von ver.di.
Arbeitszeit
Deine Arbeits- bzw. Ausbildungszeit ist die Zeit, die Du täglich am Arbeits- oder Ausbildungsplatz verbringst. Die offiziellen Pausen werden nicht zur Arbeitszeit gerechnet.
Während Deiner Ausbildung zählt dazu auch die Berufsschulzeit. Zur Ausbildungszeit zählt auch der Unterricht in der Fachhochschule, im Studieninstitut oder in sonstigen schulischen Einrichtungen. Die Ausbildungszeit wird durch Tarifverträge geregelt.
Arbeitszeitberechnung
Siehe Arbeitszeiterfassung
Arbeitszeiten für Erwachsene
Deine Arbeitszeiten sind im Arbeitszeitgesetz geregelt und dürfen auch bei Überstunden grundsätzlich nicht überschritten werden:
Arbeitszeit pro Tag und Woche
- maximal 48 Stunden pro Woche, maximal acht Stunden pro Tag, an maximal sechs Tagen pro Woche
- Samstag ist regulärer Arbeitstag, falls im Tarifvertrag nichts anderes steht - nicht erlaubt sind Sonn- oder Feiertage!
- Berufsschulzeit (duales Studium)
Für die Berufsschule wirst Du freigestellt und bekommst die Unterrichtszeit auf Deine Arbeitszeit angerechnet wie folgt:
- Ein Berufsschultag (fünf Unterrichtsstunden, jeweils 45 Minuten) entspricht einem Arbeitstag von acht Stunden, falls die Unterrichtszeit in die betriebliche Arbeitszeit fällt.
- Die Wegstrecke zwischen Berufsschule und Deinem Betrieb zählt ebenfalls als Arbeitszeit, falls Du vor und nach dem Unterricht arbeitest.
- Nach dem Unterricht musst Du nur dann weiter zum Betrieb, wenn Dir ab Ankunft noch mindestens 30 Minuten Ausbildungszeit verbleiben.
Pausen
Deine erste Erholungspause darfst Du spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit nehmen und jede Pause muss mindestens 15 Minuten dauern. Die insgesamt erlaubte Pausenzeit pro Arbeitstag richtet sich nach Deiner Arbeitszeit:
- 30 Minuten Pause, wenn Du sechs bis neun Stunden arbeitest
- 45 Minuten Pause, wenn Du mehr als neun Stunden arbeitest
Tägliche Freizeit
Zwischen Ende und Beginn von aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stehen Dir mindestens elf Stunden Freizeit zu.
Arbeitszeiterfassung
Im Betrieb muss es für jede/n Arbeitnehmer/-in eine gesonderte Zeiterfassung der geleisteten Arbeitszeit inkl. aller Überstunden geben. Die Zeiterfassung kann über eine Stempeluhr, handschriftlich oder per Software erfasst werden. Berechnet werden alle regulären Tätigkeiten für den Arbeitgeber –also auch der Wechsel zwischen Alltagskleidung und vorgeschriebener Arbeitsschutz- oder Dienstkleidung, falls diese so auffällig oder unpraktisch ist, dass Du sie noch nicht auf dem Weg zur Arbeit tragen kannst.
Arbeitszeugnis
siehe unter Zeugnis
Ausbildungsbegleitende Hilfen
Auszubildende mit unterdurchschnittlichen Leistungen können durch ausbildungsbegleitende Hilfen (kurz abH) besonders gefördert werden.
Das Ziel besteht darin, Auszubildende mit schulischen Defiziten oder sozialen Schwierigkeiten Hilfe anzubieten und ihnen so die Aufnahme, Fortsetzung und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen.
Ausbildungsdauer
Die Dauer der Ausbildung ist in den Berufsgesetzen festgeschrieben. Danach dauert die Ausbildung unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und bei Hebammen drei Jahre.
Die Ausbildungsdauer kann nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz auch bis zu fünf Jahre betragen, wenn sie in Teilzeitform durchgeführt wird.
Solltest Du das Examen nicht bestehen, so kann Deine Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung – maximal um ein Jahr – verlängert werden. Dafür musst Du einen schriftlichen Antrag stellen. Das gilt auch, wenn Du Deine Prüfung ohne eigenes Verschul den nicht antreten kannst. Ansonsten hast Du kein Anrecht auf eine Weiterbeschäftigung.
Ausbildungsfinanzierung
Durch die Umstellung der Krankenhausfinanzierung auf das DRG-System ist auch eine Änderung bei der Finanzierung der Ausbildungsstätten an Krankenhäusern notwendig geworden. Waren die Ausbildungskosten bis dahin in den Pflegesätzen enthalten, musste mit der Einführung der Fallpauschalen ein neuer Finanzierungsweg gefunden werden.
Da es nicht sinnvoll schien, die Kosten jeweils anteilig bei den Fallpauschalen zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass spezielle Ausbildungsbudgets bei den ausbildenden Krankenhäusern eingerichtet werden. Daraus werden die Kosten der Ausbildungsstätten (Raum- und Betriebskosten, Personalkosten des Verwaltungs- und Lehrpersonals) und die „Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen“ finanziert. Mehrkosten sind die über die im Verhältnis 9,5:1 anzurechnende Stelle einer voll ausgebildeten Pflegekraft hinausgehenden Kosten (siehe Anrechnung von Auszubildenden auf den Stellenplan). Die Summe der Ausbildungsvergütungskosten für neuneinhalb Auszubildendenstellen liegt deutlich über den Personalkosten einer Pflegekraft.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass neuneinhalb Auszubildende so viel pflegerische Arbeitsleistung erbringen wie eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger. Die Kosten der Pflegekraft verbleiben im Personalbudget und werden über die Fallpauschalen refinanziert, die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen werden über das Ausbildungsbudget refinanziert.
Die Finanzierung insgesamt ist also gesichert.
Für Hebammen gibt es keine Anrechnung auf Stellenpläne.
Die durch das neue Krankenpflegegesetz entstehenden zusätzlichen Kosten, zum Beispiel für Praxisanleiter/-innen oder mehr Lehrkräfte werden zusätzlich berücksichtigt.
Um ausbildende Krankenhäuser im Wettbewerb mit nichtausbildenden Krankenhäusern nicht zu benachteiligen, werden Ausgleichsfonds gebildet, in die alle Krankenhäuser Zuschläge pro Behandlungsfall einzahlen müssen. Die Fonds werden von den Landeskrankenhausgesellschaften verwaltet. Aus den Fonds werden dann die Kosten der Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen bestritten. Damit erfolgt ein gerechter Ausgleich.
Diese Finanzierungsregelung stellt einen großen Fortschritt dar, der in anderen Ausbildungsbereichen längst noch nicht erreicht ist.
Für die Ausbildung in der Altenpflege gilt eine andere Finanzierungsregelung. Hier werden die Ausbildungskosten über die Entgelte der Einrichtungen refinanziert, die Träger der praktischen Ausbildung sind. Auch hier hat der Gesetzgeber ein Ausgleichsverfahren zwischen ausbildenden Betrieben und nichtausbildenden vorgesehen.
Es ist aber Sache des jeweiligen Bundeslandes, darüber zu entscheiden, ob ein Ausgleichsverfahren eingeführt wird oder nicht. Die Ausbildungsplatzentwicklung der letzten Jahre spricht dafür.
Ausbildungsfremde Tätigkeiten
Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, sind nach dem Berufsbildungsgesetz sowie nach dem Altenpflege-, Krankenpflege- bzw. Hebammengesetz verboten. Tätigkeiten, die körperlich zu anstrengend für Dich sind, dürfen Dir ebenfalls nicht übertragen werden. Wenn Du also Arbeiten machen sollst, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, wende Dich an die JAV.
Ausbildungsmittel
Das sind Materialien, Werkzeuge oder auch Arbeitskleidung, die Du brauchst, um vernünftig ausgebildet zu werden und die Prüfung zu bestehen. Die Kosten dafür muss laut Berufsbildungsgesetz Dein Arbeitgeber oder Dienstherr tragen. Nicht dazu gehören leider Materialien, die Du nur für die Berufsschule benötigst.
Ausbildungsnachweis
Siehe Berichtsheft
Ausbildungsordnung
Für jeden Beruf, in dem nach dem Berufsbildungsgesetz (kurz BBiG) ausgebildet wird, gibt es eine Ausbildungsordnung (siehe § 5 BBiG). Hier ist festgelegt, wie lange Deine Ausbildung dauert und was Du dabei lernen sollst. Sie ist auch Grundlage für den Ausbildungsplan Deines Betriebs.
Ausbildungsplan
Vor Beginn Deiner Ausbildung erstellt Dein Ausbildungsbetrieb einen betrieblichen Ausbildungsplan. Er leitet sich aus dem Ausbildungsrahmenplan ab. In ihm sind die betriebsspezifischen und branchentypischen Besonderheiten berücksichtigt.
Einen persönlichen Ausbildungsplan erhältst Du zu Beginn Deiner Ausbildung. In ihm steht, von wann bis wann Du an welchen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle arbeiten und was Du dabei lernen sollst.
Mit dem Ausbildungsplan kannst Du überprüfen, ob Du auch wirklich alles lernst, was zu Deiner Ausbildung gehört.
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Im Bereich der Altenpflege, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege und für angehende Hebammen gibt es keine ausführlichen Ausbildungsordnungen mit Ausbildungsberufsbild und Ausbildungsrahmenplänen, wie es sie in den Berufen gibt, die nach Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden.
Ausbildungsvergütung
Das ist Dein Gehalt während der Ausbildung. Die Ausbildungsvergütung wird in der Regel in Tarifverhandlungen zwischen ver.di und Arbeitgebern immer wieder neu erkämpft.
Wie hoch Deine Ausbildungsvergütung ist, steht in Deinem Ausbildungsvertrag. Sie muss sich in jedem Ausbildungsjahr erhöhen.
Ausbildungszeugnis
Siehe Zeugnis
Ausschlussfrist
Du wartest schon seit Wochen auf die Zahlung Deiner Dir zustehenden Zulagen bzw. Zuschläge aus Sonntags- und / oder Nachtarbeit? Dann aber schnell.
Am besten nimmst Du direkt Kontakt mit Deiner JAV, dem Betriebs- oder Personalrat bzw. Deiner Mitarbeitervertretung auf. Denn für Dich gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten. Das heißt, dass Du die Dir zustehenden Leistungen nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstermin schriftlich gegenüber Deinem Arbeitgeber geltend machen kannst. Ansonsten verfallen Deine Ansprüche.