Titel 1
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    Der Öffentliche Dienst ist mit über 4,5 Millionen Beschäftigten Deutschlands größter Arbeitgeber.
    Titel 2
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    Auf die richtige Bewerbung zum richtigen Zeitpunkt kommt es an. Wir zeigen, was für eine erfolgreiche Bewerbung wichtig ist.
    Titel 3
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    Nach einer fundierten Ausbildung in Theorie und Praxis winkt eine unbefristete Festanstellung mit guten Aufstiegsmöglichkeiten.
    Titel 4
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    Planungssicherheit, die gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf, soziale Werte und ein zuverlässiger Arbeitgeber sind starke Argumente.
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    Abmahnung
    Wenn ein Arbeitgeber mit Deinem Verhalten ganz und gar nicht einverstanden ist, kann er Dir eine Abmahnung erteilen. Mehrere Abmahnungen bereiten eine Kündigung vor. Abmahnungen werden in die Personalakte eingetragen und können eine spätere Übernahme gefährden. Wenn Du eine Abmahnung ungerechtfertigt findest, wenn Dich an Deine JAV oder Deinen Personalrat.

    Abschlussprämie
    Die Abschlussprämie ist der „Ersatz“ für Kürzungen beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Auszubildenden in öffentlichen Krankenhäusern und Altenheimen. Sie wurde durch ver.di in den Tarifverhandlungen erkämpft.

    Diese Prämie von 400 Euro bekommst du, wenn Du Deine Prüfung im ersten Versuch erfolgreich bestehst (unabhängig von den Noten). Diese Zahlung gibt es allerdings nur im öffentlichen Dienst.

    Altenpflegegesetz
    Das bundeseinheitliche Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) trat am 01.08.2003 in Kraft. Dem war ein jahrelanger Streit zwischen Bund und Ländern vorausgegangen, der schließlich durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde. Strittig war, ob Altenpflege ein Heilberuf sei und es deshalb ein bundeseinheitliches Gesetz geben dürfe. Vor 2003 gab es in Deutschland 17 verschiedene Landesregelungen.

    Im Altenpflegegesetz sind die wichtigsten Grundsätze zur Berufsbezeichnung und zur Ausbildung geregelt. So zum Beispiel die Zugangsvoraussetzungen, die Dauer und Struktur der Ausbildung, Eignungsvoraussetzungen für Altenpflegeschulen, Regelungen zur Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses, zur Ausbildungsvergütung, zum Ende der Ausbildung und zu Kündigungsmöglichkeiten. Dazu gehört auch eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die weitere Einzelheiten zur Gestaltung der Ausbildung und zum Prüfungsverfahren vorschreibt. Die weitere Ausgestaltung der Ausbildung und der Lehrpläne bleibt Sache der Länder, zum Beispiel auch an welchen Schulen die Ausbildung stattfindet.

    Anrechnung von Auszubildenden auf den Stellenplan
    Im Gegensatz zu anderen Ausbildungsberufen werden die Auszubildenden in der Krankenpflege auf die Stellenzahl des ausgebildeten Pflegepersonals angerechnet.
    Dies ist eine paradoxe Situation: Auszubildende ersetzen bereits Ausgebildete. Der Stationsbetrieb steht und fällt oft mit dem Einsatz von Auszubildenden.
    Die Regelung sieht konkret so aus: Neuneinhalb Auszubildende ersetzen rechnerisch eine Planstelle bzw. eine examinierte Pflegekraft.

    Arbeitskleidung
    In manchen Berufen braucht man spezielle Schutzkleidung: Handschuhe, Sicherheitsschuhe und Ähnliches. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber diese voll bezahlen muss,- ebenso die Reinigung. Nicht gesetzlich vorgeschriebene Arbeitskleidung musst Du selbst bezahlen, es sei den, dass es Sondervereinbarungen gibt. Unter Umständen kannst Du Deine Arbeitskleidung auch von der Steuer absetzen.

    Arbeitslosenversicherung
    Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen und ist Pflicht,- auch für Auszubildende.

    Hinweise für Studierende
    Studierende sind von Zahlungen zur Arbeitslosenversicherung befreit, auch wenn sie neben dem Studium jobben. Dafür hast Du dann aber auch keinen Leistungsanspruch. Dies gilt egal, ob Du auf Nebenjobsuche oder Arbeitssuche nach dem Studium bist.

    Promovierende gelten in der Arbeitslosenversicherung nicht als Studenten/-innen und müssen daher bei abhängiger Beschäftigung einkommensabhängige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten.

    Arbeitsschutz
    Das Arbeitsschutzgesetz ist das umfassendste Regelwerk für Vorschriften zum Gesundheitsschutz. Es gibt aber noch weitere Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zum Schutz Deiner Gesundheit.

    Arbeitnehmer/-innen haben die Pflicht, alle erlassenen elementaren Schutzvorschriften strikt einzuhalten – sonst kann sogar fristlos gekündigt werden! Besonders strenge Arbeitsschutzvorschriften gelten für Schwangere.

    Falls dennoch ein Arbeitsunfall passiert oder eine Erkrankung aufgrund der Arbeitsbedingungen eintritt, trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Behandlung, Hilfsmittel und Rehabilitation.

    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    Dein Arbeitgeber sollte alle Auszubildenden mindestens einmal jährlich (bei Jugendlichen ist es eine Pflicht) über die Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz aufklären.

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
    Siehe Krankmeldung

    Arbeitsvertrag
    Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen Dir und Deinem Arbeitgeber. Wenn Dein Arbeitgeber Dir deinen Vertrag vorlegt, prüfe ihn vor Unterschrift sehr sorgfältig. Nutze dazu die kostenfreie Beratung von ver.di.

    Arbeitszeit
    Deine Arbeits- bzw. Ausbildungszeit ist die Zeit, die Du täglich am Arbeits- oder Ausbildungsplatz verbringst. Die offiziellen Pausen werden nicht zur Arbeitszeit gerechnet.
    Während Deiner Ausbildung zählt dazu auch die Berufsschulzeit. Zur Ausbildungszeit zählt auch der Unterricht in der Fachhochschule, im Studieninstitut oder in sonstigen schulischen Einrichtungen. Die Ausbildungszeit wird durch Tarifverträge geregelt.

    Arbeitszeitberechnung
    Siehe Arbeitszeiterfassung

    Arbeitszeiten für Erwachsene
    Deine Arbeitszeiten sind im Arbeitszeitgesetz geregelt und dürfen auch bei Überstunden grundsätzlich nicht überschritten werden:

    Arbeitszeit pro Tag und Woche

    • maximal 48 Stunden pro Woche, maximal acht Stunden pro Tag, an maximal sechs Tagen pro Woche
    • Samstag ist regulärer Arbeitstag, falls im Tarifvertrag nichts anderes steht - nicht erlaubt sind Sonn- oder Feiertage!
    • Berufsschulzeit (duales Studium)
      Für die Berufsschule wirst Du freigestellt und bekommst die Unterrichtszeit auf Deine Arbeitszeit angerechnet wie folgt:
      - Ein Berufsschultag (fünf Unterrichtsstunden, jeweils 45 Minuten) entspricht einem Arbeitstag von acht Stunden, falls die Unterrichtszeit in die betriebliche Arbeitszeit fällt.
      - Die Wegstrecke zwischen Berufsschule und Deinem Betrieb zählt ebenfalls als Arbeitszeit, falls Du vor und nach dem Unterricht arbeitest.
      - Nach dem Unterricht musst Du nur dann weiter zum Betrieb, wenn Dir ab Ankunft noch mindestens 30 Minuten Ausbildungszeit verbleiben.

    Pausen

    Deine erste Erholungspause darfst Du spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit nehmen und jede Pause muss mindestens 15 Minuten dauern. Die insgesamt erlaubte Pausenzeit pro Arbeitstag richtet sich nach Deiner Arbeitszeit:

    • 30 Minuten Pause, wenn Du sechs bis neun Stunden arbeitest
    • 45 Minuten Pause, wenn Du mehr als neun Stunden arbeitest

    Tägliche Freizeit
    Zwischen Ende und Beginn von aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stehen Dir mindestens elf Stunden Freizeit zu.

    Arbeitszeiterfassung
    Im Betrieb muss es für jede/n Arbeitnehmer/-in eine gesonderte Zeiterfassung der geleisteten Arbeitszeit inkl. aller Überstunden geben. Die Zeiterfassung kann über eine Stempeluhr, handschriftlich oder per Software erfasst werden. Berechnet werden alle regulären Tätigkeiten für den Arbeitgeber –also auch der Wechsel zwischen Alltagskleidung und vorgeschriebener Arbeitsschutz- oder Dienstkleidung, falls diese so auffällig oder unpraktisch ist, dass Du sie noch nicht auf dem Weg zur Arbeit tragen kannst.

    Arbeitszeugnis
    siehe unter Zeugnis

    Ausbildungsbegleitende Hilfen
    Auszubildende mit unterdurchschnittlichen Leistungen können durch ausbildungsbegleitende Hilfen (kurz abH) besonders gefördert werden.
    Das Ziel besteht darin, Auszubildende mit schulischen Defiziten oder sozialen Schwierigkeiten Hilfe anzubieten und ihnen so die Aufnahme, Fortsetzung und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen.

    Ausbildungsdauer
    Die Dauer der Ausbildung ist in den Berufsgesetzen festgeschrieben. Danach dauert die Ausbildung unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und bei Hebammen drei Jahre.

    Die Ausbildungsdauer kann nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz auch bis zu fünf Jahre betragen, wenn sie in Teilzeitform durchgeführt wird.
    Solltest Du das Examen nicht bestehen, so kann Deine Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung – maximal um ein Jahr – verlängert werden. Dafür musst Du einen schriftlichen Antrag stellen. Das gilt auch, wenn Du Deine Prüfung ohne eigenes Verschul den nicht antreten kannst. Ansonsten hast Du kein Anrecht auf eine Weiterbeschäftigung.

    Ausbildungsfinanzierung
    Durch die Umstellung der Krankenhausfinanzierung auf das DRG-System ist auch eine Änderung bei der Finanzierung der Ausbildungsstätten an Krankenhäusern notwendig geworden. Waren die Ausbildungskosten bis dahin in den Pflegesätzen enthalten, musste mit der Einführung der Fallpauschalen ein neuer Finanzierungsweg gefunden werden.

    Da es nicht sinnvoll schien, die Kosten jeweils anteilig bei den Fallpauschalen zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass spezielle Ausbildungsbudgets bei den ausbildenden Krankenhäusern eingerichtet werden. Daraus werden die Kosten der Ausbildungsstätten (Raum- und Betriebskosten, Personalkosten des Verwaltungs- und Lehrpersonals) und die „Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen“ finanziert. Mehrkosten sind die über die im Verhältnis 9,5:1 anzurechnende Stelle einer voll ausgebildeten Pflegekraft hinausgehenden Kosten (siehe Anrechnung von Auszubildenden auf den Stellenplan). Die Summe der Ausbildungsvergütungskosten für neuneinhalb Auszubildendenstellen liegt deutlich über den Personalkosten einer Pflegekraft.
    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass neuneinhalb Auszubildende so viel pflegerische Arbeitsleistung erbringen wie eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger. Die Kosten der Pflegekraft verbleiben im Personalbudget und werden über die Fallpauschalen refinanziert, die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen werden über das Ausbildungsbudget refinanziert.

    Die Finanzierung insgesamt ist also gesichert.

    Für Hebammen gibt es keine Anrechnung auf Stellenpläne.
    Die durch das neue Krankenpflegegesetz entstehenden zusätzlichen Kosten, zum Beispiel für Praxisanleiter/-innen oder mehr Lehrkräfte werden zusätzlich berücksichtigt.

    Um ausbildende Krankenhäuser im Wettbewerb mit nichtausbildenden Krankenhäusern nicht zu benachteiligen, werden Ausgleichsfonds gebildet, in die alle Krankenhäuser Zuschläge pro Behandlungsfall einzahlen müssen. Die Fonds werden von den Landeskrankenhausgesellschaften verwaltet. Aus den Fonds werden dann die Kosten der Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen bestritten. Damit erfolgt ein gerechter Ausgleich.

    Diese Finanzierungsregelung stellt einen großen Fortschritt dar, der in anderen Ausbildungsbereichen längst noch nicht erreicht ist.

    Für die Ausbildung in der Altenpflege gilt eine andere Finanzierungsregelung. Hier werden die Ausbildungskosten über die Entgelte der Einrichtungen refinanziert, die Träger der praktischen Ausbildung sind. Auch hier hat der Gesetzgeber ein Ausgleichsverfahren zwischen ausbildenden Betrieben und nichtausbildenden vorgesehen.

    Es ist aber Sache des jeweiligen Bundeslandes, darüber zu entscheiden, ob ein Ausgleichsverfahren eingeführt wird oder nicht. Die Ausbildungsplatzentwicklung der letzten Jahre spricht dafür.

    Ausbildungsfremde Tätigkeiten
    Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, sind nach dem Berufsbildungsgesetz sowie nach dem Altenpflege-, Krankenpflege- bzw. Hebammengesetz verboten. Tätigkeiten, die körperlich zu anstrengend für Dich sind, dürfen Dir ebenfalls nicht übertragen werden. Wenn Du also Arbeiten machen sollst, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, wende Dich an die JAV.

    Ausbildungsmittel
    Das sind Materialien, Werkzeuge oder auch Arbeitskleidung, die Du brauchst, um vernünftig ausgebildet zu werden und die Prüfung zu bestehen. Die Kosten dafür muss laut Berufsbildungsgesetz Dein Arbeitgeber oder Dienstherr tragen. Nicht dazu gehören leider Materialien, die Du nur für die Berufsschule benötigst.

    Ausbildungsnachweis
    Siehe Berichtsheft

    Ausbildungsordnung
    Für jeden Beruf, in dem nach dem Berufsbildungsgesetz (kurz BBiG) ausgebildet wird, gibt es eine Ausbildungsordnung (siehe § 5 BBiG). Hier ist festgelegt, wie lange Deine Ausbildung dauert und was Du dabei lernen sollst. Sie ist auch Grundlage für den Ausbildungsplan Deines Betriebs.

    Ausbildungsplan
    Vor Beginn Deiner Ausbildung erstellt Dein Ausbildungsbetrieb einen betrieblichen Ausbildungsplan. Er leitet sich aus dem Ausbildungsrahmenplan ab. In ihm sind die betriebsspezifischen und branchentypischen Besonderheiten berücksichtigt.

    Einen persönlichen Ausbildungsplan erhältst Du zu Beginn Deiner Ausbildung. In ihm steht, von wann bis wann Du an welchen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle arbeiten und was Du dabei lernen sollst.

    Mit dem Ausbildungsplan kannst Du überprüfen, ob Du auch wirklich alles lernst, was zu Deiner Ausbildung gehört.

    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    Im Bereich der Altenpflege, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege und für angehende Hebammen gibt es keine ausführlichen Ausbildungsordnungen mit Ausbildungsberufsbild und Ausbildungsrahmenplänen, wie es sie in den Berufen gibt, die nach Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden.

    Ausbildungsvergütung
    Das ist Dein Gehalt während der Ausbildung. Die Ausbildungsvergütung wird in der Regel in Tarifverhandlungen zwischen ver.di und Arbeitgebern immer wieder neu erkämpft.
    Wie hoch Deine Ausbildungsvergütung ist, steht in Deinem Ausbildungsvertrag. Sie muss sich in jedem Ausbildungsjahr erhöhen.

    Ausbildungszeugnis
    Siehe Zeugnis

    Ausschlussfrist
    Du wartest schon seit Wochen auf die Zahlung Deiner Dir zustehenden Zulagen bzw. Zuschläge aus Sonntags- und / oder Nachtarbeit? Dann aber schnell.
    Am besten nimmst Du direkt Kontakt mit Deiner JAV, dem Betriebs- oder Personalrat bzw. Deiner Mitarbeitervertretung auf. Denn für Dich gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten. Das heißt, dass Du die Dir zustehenden Leistungen nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstermin schriftlich gegenüber Deinem Arbeitgeber geltend machen kannst. Ansonsten verfallen Deine Ansprüche.

    BAB
    Siehe Berufsausbildungsbeihilfe.

    BAföG
    Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz BAföG) regelt die staatliche Unterstützung der schulischen und studentischen Ausbildung in Deutschland.
    Ziel des BAföG ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.

    BAT - Bundes-Angestelltentarifvertrag
    Der BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag) wurde im Öffentlichen Dienst abgelöst durch den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) und den Tarifvertrag der Länder (TV-L). Für Auszubildende gilt der TVAöD (Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Pflege) bzw. der TVA-L Pflege (Tarifvertrag für Auszubildende der Länder – Pflege).

    Beendigung der Ausbildung
    Als befristetes Vertragsverhältnis endet Deine Ausbildung mit Ablauf der Ausbildungszeit. Weder Du oder Dein Arbeitgeber müssen eine Kündigung aussprechen. Die meisten Ausbildungsverhältnisse enden allerdings schon vor Ablauf der Ausbildungszeit, mit Bestehen der Abschlussprüfung.

    Bereitschaftsdienst
    Unter Bereitschaftsdienst versteht man die Verpflichtung von Beschäftigten, sich innerhalb oder außerhalb einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im erforderlichen Fall möglichst schnell die Arbeit aufnehmen zu können.

    Allerdings darf Bereitschaftsdienst nur dann angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist Bereitschaftszeit gleich Arbeitszeit. Hierfür wurden außerdem besondere Vergütungen vereinbart, zu deren Zahlung der Arbeitgeber verpflichtet ist.

    Unter Rufbereitschaft versteht man die Verpflichtung von Beschäftigten, sich an einem Ort aufzuhalten, der dem Arbeitgeber bekannt ist, um auf dessen Abruf die Arbeit aufzunehmen.

    Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Hiervon betroffene Personen müssen während der Rufbereitschaft zumindest telefonisch erreichbar sein.

    Zeiten für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft werden besonders vergütet, kommen aber für Auszubildende ohnehin nur in Ausnahmefällen in Frage.

    Berichtsheft
    Über die Inhalte Deiner Ausbildung und den Unterricht in der Berufsschule musst Du einen genauen Ausbildungsnachweis führen. Das darfst Du während der Ausbildungszeit machen. Alle Ausbildungsnachweise musst Du bei der Abschlussprüfung vorlegen. Anderenfalls erfolgt keine Zulassung zur Prüfung.

    Es ist wichtig, dass Du alles genau dokumentierst. Dazu gehört auch, wie viele Unterrichtsstunden in der Ausbildung ausgefallen sind, welche Inhalte vermittelt worden sind und was genau Du in der Ausbildung gemacht hast.

    Berufsausbildungsbeihilfe
    Du erhältst Berufsausbildungsbeihilfe (kurz BAB), wenn Du während der Ausbildung nicht bei deinen Eltern wohnen kannst, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Bist Du über 18 Jahre alt oder verheiratet oder hast mindestens ein Kind, kannst Du auch BAB erhalten, wenn Du in erreichbarer Nähe zum Elternhaus lebst.

    Gezahlt wird für die Dauer der Ausbildung. Wichtig ist dabei, dass der Antrag rechtzeitig – am besten vor Beginn der Ausbildung – bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gestellt wird. Wird die BAB nach Beginn der Ausbildung beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistung beantragt worden ist.

    Berufsbildungsgesetz
    Das Berufsbildungsgesetz (kurz BBiG) ist die gesetzliche Grundlage für die betriebliche Ausbildung, die Berufsvorbereitungsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und die berufliche Umschulung. Vom Ausbildungsvertrag bis zur Abschlussprüfung – im BBiG sind alle Rechte und Pflichten des Ausbildenden und der Auszubildenden geregelt.
    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen

    Für Pflegeberufe und Hebammen gilt das BBiG leider nicht. Statt dessen wurden für diese Berufe gesonderte Gesetze erlassen, die allerdings nur teilweise das BBiG ersetzen können.

    Dies bedeutet zum Beispiel, dass in den Pflegeberufen und für angehende Hebammen

    • eine längere Probezeit von sechs Monaten gilt (das BBiG sieht maximal vier Monate vor),
    • häufig keine Ausbildungsrahmenpläne vorgelegt werden,
    • die Ausbildung der Lehrkräfte für Pflege noch nicht den allgemein gültigen Standards für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen entspricht,
    • Prüfungen nicht zweimal wiederholt werden können,
    • die Ausbildung nicht verkürzt und nicht unabhängig vom Bestehen der Prüfung verlängert werden kann,
    • eine Fehlzeitenregelung existiert.

    Berufsschule
    Die Berufsschule ist eine der beiden Säulen der dualen Ausbildung. Sie soll sowohl die Allgemeinbildung als auch die jeweilige fachliche Bildung fördern. In der Regel sind zwei Berufsschultage mit wöchentlich acht bis zwölf Unterrichtsstunden veranschlagt. Teilweise wird die Unterrichtszeit auch zu mehrwöchigen Unterrichtsblöcken zusammengefasst.

    Dein Ausbildungsbetrieb muss Dich für den Besuch der Berufsschule von der Ausbildung im Betrieb freistellen. Die Zeit in der Berufsschule gehört zur Ausbildung. Die dort verbrachte Zeit wird angerechnet,- auch der Weg vom Betrieb zur Berufsschule. Es kann sein, dass Du vor oder nach der Berufsschule noch in den Betrieb musst.

    Für Auszubildende unter 18 gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz: Wenn der Unterricht früher als neun Uhr morgens beginnt, musst Du vor der Berufsschule nicht zur Arbeit.
    Nach einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden brauchst Du nicht mehr zu arbeiten. Das gilt aber nur einmal pro Woche – musst Du also noch an einem zweiten Tag zur Berufsschule, darf Dein Arbeitgeber fordern, dass Du danach in den Betrieb kommst.

    Bei Blockunterricht und mindestens 25 Stunden pro Woche musst Du ebenfalls nicht in den Betrieb.

    Berufsunfähigkeitsversicherung
    Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Auszubildende und Student/-innen sehr wichtig, denn sie haben nicht mal Anspruch auf die staatliche Erwerbsminderungsrente, die erst nach fünf Jahren oder nach 60 Beitragsmonaten gezahlt wird!

    Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
    Entsprechende Angebote heißen auch "berufsvorbereitende Maßnahmen", "Qualifizierungsmaßnahmen" oder kurz „BvB“. Sie
    sollen Dir den Übergang ins Berufsleben erleichtern, indem sie Deine Fähigkeiten verbessern und Deine Chancen auf einen Ausbildungsplatz oder einen Job erhöhen.

    Ebenso kannst Du darüber einen allgemeinbildenden Schulabschluss nachholen – also den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss oder das Abitur. Eine BvB liegt allerdings unterhalb einer qualifizierten Berufsausbildung, Du erwirbst damit also keinen anerkannten Ausbildungsabschluss!

    Beurteilungsbogen
    Viele Arbeitgeber bewerten am Ende eines Lernabschnitts die Leistungen ihrer Auszubildenden in einem Beurteilungsbogen. Oft findet sich in diesen Bögen nicht nur die sachliche Bewertung Deines Ausbildungsstands, sondern auch ein subjektives Urteil der Ausbilder/-innen wider. Das ist nicht in Ordnung. Dagegen kannst Du Widerspruch einlegen. Wende Dich an ver.di!

    Bildungsurlaub
    Bildungsurlaub ist eine bis zu zwei Wochen bezahlte Freistellung von der Arbeit, die der beruflichen oder politischen Weiterbildung dient. In einigen Bundesländern hast auch Du als Auszubildende/-r Anspruch darauf.

    Blutentnahmen
    Siehe Injektionen

    Noch kein Eintrag

    Dauer der Ausbildung
    Deine Ausbildungsdauer richtet sich nach dem angestrebten Beruf und muss im Ausbildungsvertrag vermerkt sein. Wenn Du vor der Ausbildung eine Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert hast, kannst Du unter gewissen Umständen Deine Ausbildungszeit verkürzen. Bei überdurchschnittlichen Leistungen ist es ebenfalls möglich, die Ausbildungszeit zu verkürzen.

    Dienstplan
    In Betrieben, in denen im Schichtdienst gearbeitet wird, werden Dienstpläne erstellt, um für jede Schicht die erforderliche Schichtbesetzung sicherzustellen. Der Dienstplan sollte früh genug erstellt sein, damit die Beschäftigten ihre Freizeit planen können. Bei Dienstplänen für Jugendliche (unter 18 Jahre) müssen die besonderen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet und eingehalten werden.

    Dienstvereinbarungen
    In den Dienstvereinbarungen für den Öffentlichen Dienst werden die täglichen Arbeitszeiten, Ausbildungsfragen oder die Übernahme geregelt.

    Dienstvereinbarungen werden zwischen dem Personalrat und der Amts- oder Dienststellenleitung ausgehandelt und dürfen weder tarifliche Regelungen noch Gesetze unterlaufen. Sie gelten nur für die Dienststelle oder Verwaltung, für die sie abgeschlossen wurden.

    DRG-System
    Mit dem DRG-System wird in vielen Ländern die Finanzierung von Krankenhausbehandlungen geregelt. In Deutschland wird es seit 2003 angewendet.
    Die DRG (Diagnosis Related Groups, auf deutsch: Diagnosebezogene Fallgruppen) bezeichnen ein Klassifikationssystem, mit dem Patienten aufgrund ihrer Diagnose und der nötigen Behandlungen in Fallgruppen unterteilt werden. Diese werden nach dem für die Behandlung erforderlichen ökonomischen Aufwand bewertet. Die Krankenhäuser bekommen einmalig Geld, je nach Klassifizierung. Unabhängig davon, wie lange die Patienten im Krankenhaus bleiben. Das führt leider oftmals dazu, dass Patienten zu früh entlassen werden, weil das dem Krankenhaus viele Kosten spart.

    Drogenscreening
    Vor und während der Ausbildung können Ausbildungsbetriebe im Einzelfall und wenn konkrete Verdachtsfälle vorliegen mit dem Einverständnis der Bewerber/-innen bzw. Auszubildenden Drogenscreenings durchführen. Dabei wird anhand von Blut-, Urin- oder Haarproben untersucht, ob bestimmte Drogen konsumiert wurden.
    Weiterführende Informationen findest Du unter Drogentest.

    Duales Ausbildungssystem
    Als duales Ausbildungssystem wird eine parallele Ausbildung in Betrieb und Berufsschule bezeichnet. Beide Ausbildungspartner arbeiten zusammen. Der praktische Teil der Ausbildung wird Dir im Betrieb vermittelt, den theoretischen Teil übernimmt die Berufsschule.

    Duales Studium
    Bei einem dualen Studium wird die Praxisnähe der betrieblichen Berufsausbildung mit dem wissenschaftlichen Grundlagenwissen eines Hochschulstudiums kombiniert. Der theoretische Teil der Ausbildung findet an einer (Fach-)Hochschule oder Berufsakademie statt, der praktische Teil in einem kooperierenden Unternehmen. Grundlage für die praktische Ausbildung im Betrieb ist ein Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag.

    Elterngeld
    Das Elterngeld soll ermöglichen, dass beide Elternteile gleichwertig die Kindererziehung und -betreuung übernehmen können. Alle Mütter oder Väter, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es hauptsächlich alleine betreuen (Elternzeit), können für zwölf Monate Elterngeld beanspruchen.

    Bei gemeinsamer Betreuung durch beide Eltern verlängert sich der Anspruch auf 14 Monate. In der Regel wird Elterngeld auch dann gewährt, wenn das Studium nicht unterbrochen wird.

    Elternzeit
    Auszubildende, die ein Kind erwarten oder bereits Eltern sind, haben Anspruch auf Elternzeit. Voraussetzung: Du lebst mit dem Kind in einem Haushalt und das Kind ist jünger als drei Jahre. Die maximale Dauer der Elternzeit beträgt drei Jahre. Während dieser Zeit hast Du einen besonderen Kündigungsschutz.

    Für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes musst Du die Dauer Deiner Elternzeit verbindlich festlegen. Sie muss nicht am Stück genommen werden. Du kannst Deine Wochenarbeitszeit reduzieren, komplett aussetzen oder immer wieder phasenweise Pausen einlegen. Der Betrieb ist verpflichtet, sich nach Deiner Planung zu richten.

    Wichtig: Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit musst Du den Antrag schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht haben. Die Elternzeit wird nicht auf die Berufsbildungszeit angerechnet. Das bedeutet, Deine Ausbildungszeit verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit – maximal um drei Jahre. Wird die Ausbildung während der Elternzeit komplett ausgesetzt, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung oder Urlaub. Der Ausbildungsvertrag ruht in dieser Zeit. Nach Beendigung der Elternzeit hast Du das Recht, Deine Ausbildung dort weiterzuführen, wo Du unterbrochen hattest.

    Elternzeit: Maximal drei Jahre
    Bis das Kind drei Jahre alt ist, kann jedes Elternteil maximal drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen – und zwar unabhängig davon, wie Mutter oder Vater die Elternzeit nutzt.

    Wenn die Eltern wollen, können sie auch Anteile der Elternzeit oder die gesamten drei Jahre vollständig gemeinsam nutzen.

    Elternzeit: Vergütung und Arbeiten
    Während der Elternzeit hast Du keinen Anspruch auf Deine Vergütung.

    Entlassung
    Wenn eine Entlassung bei Dir ansteht oder Du schon ein Entlassungsschreiben erhalten hast, wende Dich sofort an den Personalrat und die JAV. Ist die Entlassung ausgesprochen, bekommst Du auf Antrag bei ver.di Rechtsschutz – sofern Du Mitglied bist.

    Erziehungsurlaub
    Siehe Elternzeit

    Fahrtkosten
    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    In tarifgebundenen Einrichtungen gilt in der Regel, dass der Arbeitgeber die Kosten für alle Fahrten erstattet, die während der Ausbildung zur Teilnahme an externem Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen für Deine Ausbildung notwendig sind.

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme außerhalb des Ausbildungsortes durchgeführt wird. In diesem Fall hast Du ebenfalls einen Anspruch auf Reisekostenerstattung. Ebenso müssen Dir Fahrtkosten zu Ausbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung auf Deine Abschlussprüfung erstattet werden.

    Fahrzeiten
    Die Fahrzeiten zur Arbeitsstätte und von dort wieder nach Hause sind Deine Privatsache. Sie werden weder auf die Ausbildungszeit angerechnet noch vergütet. Es sei denn, Tarifverträge oder betriebliche Regelungen beinhalten andere Vereinbarungen für Auszubildende. Der Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb oder umgekehrt werden jedoch angerechnet.

    Familienheimfahrten
    Wenn die Einzelfallprüfung ergeben hat, dass eine tägliche Heimfahrt unzumutbar ist, muss Dein Dienstherr Dir einmal im Monat eine Familienheimfahrt bezahlen.

    Familienversicherung
    Studierende können sich unter bestimmten Umständen kostenlos bei einem Elternteil oder bei dem/der eigenen Ehegatten/-in mitversichern lassen, sie sind dann in der so genannten Familienversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch V (kurz SGB V). In dem Fall muss der oder die Studierende keinen gesonderten Beitrag zahlen.

    Fehlzeiten
    Im Unterschied zu den meisten anderen Berufen kann in den Gesundheitsberufen das Überschreiten einer bestimmten Zahl an Fehltagen, zum Beispiel wegen Krankheit, die Zulassung zur staatlichen Prüfung verhindern. Das ist unabhängig von den Leistungen, die während der Ausbildung erbracht worden sind. Nach dem Altenpflege- und dem Krankenpflegegesetz dürfen nicht mehr als jeweils zehn Prozent des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung versäumt werden.

    Das Hebammengesetz sieht eine zulässige Fehlzeit von zwölf Wochen während der gesamten Ausbildung vor. Nicht angerechnet auf die Fehltage werden Urlaub, Bildungsurlaub und Freistellungen für Aktivitäten in der JAV. Bei Schwangerschaft ist eine Fehlzeit bis zu 14 Wochen erlaubt.

    In Ausnahmefällen kann allerdings auch nach Überschreiten der Fehlzeitengrenze die Zulassung zur Prüfung erlaubt werden. Dies entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag der bzw. des betreffenden Auszubildenden. Vorausgesetzt, das Bestehen der Prüfung ist zu erwarten.

    Feiertage
    An gesetzlichen Feiertagen musst Du in den meisten Berufen nicht arbeiten, bekommst aber dennoch deinen Lohn bezahlt – sofern Du üblicherweise an diesem Wochentag arbeitest, auf den der Feiertag fällt.

    Bei einer Vollzeittätigkeit mit Wechselschicht bekommst Du entsprechend den Feiertag nicht bezahlt, wenn Du dann gerade keine Schicht hast. Falls Du in Teilzeit im Wechselschichtbetrieb angestellt bist, bekommst Du auch die Feiertage anteilig bezahlt. Wird in der fraglichen Woche (z.B. wegen starrer Schichtlänge) mehr gearbeitet, muss daher entsprechend mehr Lohn fließen oder ein Freizeitausgleich in den kommenden Wochen genehmigt werden.

    In der Krankenpflege wird die ganze Woche gearbeitet und damit auch an Feiertagen. Hier hast Du gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich: Innerhalb von zwei Wochen musst Du dadurch an einem normalen Werktag nicht arbeiten und wirst trotzdem bezahlt – ggf. auch mit Feiertagszuschlag. Durch den Ausgleichstag arbeitest Du also effektiv einen Tag weniger bei voller Bezahlung.

    Achtung: Das gilt leider nicht, falls Du maximal fünf Tage pro Woche in einem solchen Betrieb arbeitest – dann entfällt leider Dein Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleichstag für die Feiertagsarbeit. Bist Du allerdings in Teilzeit und bei freier Zeiteinteilung angestellt, bekommst Du wiederum auch die Feiertage anteilig bezahlt.

    Frauenbeauftragte
    Im öffentlichen Dienst gibt es eine spezielle Interessenvertretung für Frauen – um die Gleichberechtigung der Geschlechter zu gewährleisten. Frauenbeauftragte werden von den weiblichen Beschäftigten gewählt und sind für die Beratung und Vertretung von Frauen gegenüber der Behördenleitung zuständig.

    Freistellung
    Bei einem Todesfall in der Familie oder bei einer Vorladung bei Behörden kann eine bezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt werden. Weitere Gründe sind: Eheschließung, Entbindung der Ehefrau, Wohnungswechsel und Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.

    Für den arbeitsintensiven Zeitraum von Prüfungen oder für die Dauer von Pflichtpraktika besteht kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung. Nichtsdestotrotz solltest Du versuchen, wenigstens eine unbezahlte Freistellung für diese Zeit auszuhandeln, falls Dein Urlaub nicht ausreicht oder Du ihn nicht dafür nehmen möchtest.

    Fahrtkosten
    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    In tarifgebundenen Einrichtungen gilt in der Regel, dass der Arbeitgeber die Kosten für alle Fahrten erstattet, die während der Ausbildung zur Teilnahme an externem Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen für Deine Ausbildung notwendig sind.

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme außerhalb des Ausbildungsortes durchgeführt wird. In diesem Fall hast Du ebenfalls einen Anspruch auf Reisekostenerstattung. Ebenso müssen Dir Fahrtkosten zu Ausbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung auf Deine Abschlussprüfung erstattet werden.

    Fahrzeiten
    Die Fahrzeiten zur Arbeitsstätte und von dort wieder nach Hause sind Deine Privatsache. Sie werden weder auf die Ausbildungszeit angerechnet noch vergütet. Es sei denn, Tarifverträge oder betriebliche Regelungen beinhalten andere Vereinbarungen für Auszubildende. Der Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb oder umgekehrt werden jedoch angerechnet.

    Familienheimfahrten
    Wenn die Einzelfallprüfung ergeben hat, dass eine tägliche Heimfahrt unzumutbar ist, muss Dein Dienstherr Dir einmal im Monat eine Familienheimfahrt bezahlen.

    Familienversicherung
    Studierende können sich unter bestimmten Umständen kostenlos bei einem Elternteil oder bei dem/der eigenen Ehegatten/-in mitversichern lassen, sie sind dann in der so genannten Familienversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch V (kurz SGB V). In dem Fall muss der oder die Studierende keinen gesonderten Beitrag zahlen.

    Fehlzeiten
    Im Unterschied zu den meisten anderen Berufen kann in den Gesundheitsberufen das Überschreiten einer bestimmten Zahl an Fehltagen, zum Beispiel wegen Krankheit, die Zulassung zur staatlichen Prüfung verhindern. Das ist unabhängig von den Leistungen, die während der Ausbildung erbracht worden sind. Nach dem Altenpflege- und dem Krankenpflegegesetz dürfen nicht mehr als jeweils zehn Prozent des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung versäumt werden.

    Das Hebammengesetz sieht eine zulässige Fehlzeit von zwölf Wochen während der gesamten Ausbildung vor. Nicht angerechnet auf die Fehltage werden Urlaub, Bildungsurlaub und Freistellungen für Aktivitäten in der JAV. Bei Schwangerschaft ist eine Fehlzeit bis zu 14 Wochen erlaubt.

    In Ausnahmefällen kann allerdings auch nach Überschreiten der Fehlzeitengrenze die Zulassung zur Prüfung erlaubt werden. Dies entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag der bzw. des betreffenden Auszubildenden. Vorausgesetzt, das Bestehen der Prüfung ist zu erwarten.

    Feiertage
    An gesetzlichen Feiertagen musst Du in den meisten Berufen nicht arbeiten, bekommst aber dennoch deinen Lohn bezahlt – sofern Du üblicherweise an diesem Wochentag arbeitest, auf den der Feiertag fällt.

    Bei einer Vollzeittätigkeit mit Wechselschicht bekommst Du entsprechend den Feiertag nicht bezahlt, wenn Du dann gerade keine Schicht hast. Falls Du in Teilzeit im Wechselschichtbetrieb angestellt bist, bekommst Du auch die Feiertage anteilig bezahlt. Wird in der fraglichen Woche (z.B. wegen starrer Schichtlänge) mehr gearbeitet, muss daher entsprechend mehr Lohn fließen oder ein Freizeitausgleich in den kommenden Wochen genehmigt werden.

    In der Krankenpflege wird die ganze Woche gearbeitet und damit auch an Feiertagen. Hier hast Du gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich: Innerhalb von zwei Wochen musst Du dadurch an einem normalen Werktag nicht arbeiten und wirst trotzdem bezahlt – ggf. auch mit Feiertagszuschlag. Durch den Ausgleichstag arbeitest Du also effektiv einen Tag weniger bei voller Bezahlung.

    Achtung: Das gilt leider nicht, falls Du maximal fünf Tage pro Woche in einem solchen Betrieb arbeitest – dann entfällt leider Dein Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleichstag für die Feiertagsarbeit. Bist Du allerdings in Teilzeit und bei freier Zeiteinteilung angestellt, bekommst Du wiederum auch die Feiertage anteilig bezahlt.

    Frauenbeauftragte
    Im öffentlichen Dienst gibt es eine spezielle Interessenvertretung für Frauen – um die Gleichberechtigung der Geschlechter zu gewährleisten. Frauenbeauftragte werden von den weiblichen Beschäftigten gewählt und sind für die Beratung und Vertretung von Frauen gegenüber der Behördenleitung zuständig.

    Freistellung
    Bei einem Todesfall in der Familie oder bei einer Vorladung bei Behörden kann eine bezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt werden. Weitere Gründe sind: Eheschließung, Entbindung der Ehefrau, Wohnungswechsel und Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.

    Für den arbeitsintensiven Zeitraum von Prüfungen oder für die Dauer von Pflichtpraktika besteht kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung. Nichtsdestotrotz solltest Du versuchen, wenigstens eine unbezahlte Freistellung für diese Zeit auszuhandeln, falls Dein Urlaub nicht ausreicht oder Du ihn nicht dafür nehmen möchtest.

    Haftpflichtversicherung
    Eine Haftpflichtversicherung zahlt, wenn Du anderen versehentlich Schaden zufügst,- bei kleinen, aber auch bei großen Schäden. Unfälle mit Personenschäden können in die Millionen gehen. Ohne Haftpflichtversicherung haftest Du mit Deinem Privatvermögen. Je nach Vertrag oder Wohnort sind Auszubildende oder Studierende noch bei den Eltern mitversichert.

    Hauptschulabschluss
    Er wird auch „Ausbildungsreife“ oder „Qualifikation der Berufsreife“ genannt. Mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (kurz BvB) kannst Du ihn nachholen.

    Hausratversicherung
    Sobald Dein Hauptwohnsitz Deine eigene Wohnung ist, solltest Du darüber nachdenken, Dein eigenes Inventar zu versichern.

    Hochschulreife
    Siehe Abitur

    Injektionen
    Vom Gesetzgeber wurde bislang nicht schlüssig geregelt, ob Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen in den Aufgabenbereich des Pflegepersonals fallen. Sie gelten als ärztliche Tätigkeiten. Eindeutige höchstrichterliche Entscheidungen gibt es dazu aber nicht. In der Praxis ist es üblich, dass i.m.-Injektionen durch Pflegekräfte vorgenommen werden, ebenso die Infusionsgabe bei liegendem, intravenösem Zugang.

    Tatsache ist: Ohne die Übernahme dieser Aufgaben durch das Pflegepersonal wäre bei den derzeitigen Arbeitsabläufen die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes nicht denkbar. Daraus resultiert die Gefahr, dass durch Übernahme ärztlicher Tätigkeiten die eigentliche pflegerische Arbeit unter zusätzlich vergrößertem Zeitdruck oder gar nicht geleistet wird.

    Auszubildenden dürfen Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen nur zum Zwecke der Ausbildung unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht oder von qualifizierten Berufsangehörigen gestattet werden. Sie tragen dabei selbst die Durchführungsverantwortung. Wenn etwas schief geht, können sie haftungsrechtlich herangezogen werden.
    Deshalb gibt es ein verbrieftes Verweigerungsrecht, wenn man sich hierzu nicht hinreichend qualifiziert fühlt.

    Wie bei jedem ärztlichen Eingriff müssen Patienten vorher aufgeklärt und um ihr Einverständnis gefragt werden.

    Jahressonderzahlungen
    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    Das, was früher das Urlaubs- und Weihnachtsgeld war, ist heute zusammengefasst in einer Jahressonderzahlung, die Dir mit Deinem Ausbildungsentgelt im November zugeht.

    Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten. Du musst am 1. Dezember des Auszahlungsjahres im Betrieb beschäftigt sein und bekommst die Zahlung in dem Anteil, den Du dort gearbeitet hast. Das heißt, wenn Du zum Oktober eingestellt wurdest, bekommst Du 25 Prozent der Zahlung.

    Die Regelung zu den Jahressonderzahlungen gilt für tarifgebundene Krankenhäuser.

    JArbSchG
    Siehe unter Jugendarbeitsschutzgesetz.

    JAV
    Siehe Jugend- und Auszubildendenvertretung

    Jugend- und Auszubildendenvertretung
    Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) ist die Interessenvertretung der Auszubildenden und Jugendlichen im Betrieb oder der Dienststelle – sozusagen euer eigener Betriebsrat bzw. Personalrat. Sie achtet darauf, dass Gesetze, Tarifverträge eingehalten werden, ebenso wie Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarungen.
    Gesetzliche Grundlage dafür sind das Betriebsverfassungsgesetz (kurz BetrVG), das Bundespersonalvertretungsgesetz (kurz BPersVG) und die einzelnen Landespersonalvertretungsgesetze (kurz LPersVG).

    Die JAV ist auch die richtige Ansprechpartnerin, wenn irgendwas falsch läuft mit Deiner Ausbildung, wenn Du Rat, Hilfe oder Rückendeckung brauchst oder Ideen zur Verbesserung der Ausbildungssituation hast. Sie kümmert sich um die Qualität Deiner Ausbildung und um Deine Übernahme nach dem Ausbildungsende.
    Gewählt wird die JAV für zwei Jahre. Wählen lassen können sich alle aus Deinem Betrieb, die jünger sind als 25. Auch du! Wählen dürfen Jugendliche unter 18 und Auszubildende unter 25. Bedingung für eine JAV-Wahl sind fünf Wahlberechtigte.
    Weiterführende Informationen findest Du auf unserem Webportal www.jav.info.

    Jugendarbeitsschutzgesetz
    Wenn Du noch keine 18 bist, gilt für Dich das „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“, also das Jugendarbeitsschutzgesetz (kurz JArSchG). Dieses regelt, dass Jugendliche im Betrieb nicht einfach wie Erwachsene eingesetzt werden können. Sie haben besondere Rechte was Berufsschule, Ruhepausen, Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit, gefährliche Arbeiten, Überstunden, Urlaub und vieles mehr angeht.

    Kindergeld
    Wenn Du jünger bist als 25 Jahre, bekommen Deine Eltern Kindergeld für dich. Kompetente Ansprechpartnerin sind hier die Familienkassen der Arbeitsagenturen.

    Kindergeld als Elternteil
    Das Kindergeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten, die Eltern entstehen, solange ihr Kind sich nicht selbst finanzieren kann. Der Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen ab der Geburt des Kindes. Anträge gibt es bei der Kindergeldstelle der Bundesagentur für Arbeit, die Geburtsbescheinigung muss mit eingereicht werden.
    Während Deines Studiums und bis zum Alter von 25 Jahren, erhalten Deine Eltern in der Regel weiterhin Kindergeld über die Kindergeldkasse der Bundesagentur für Arbeit.

    Kindergeld als Kind
    Wohnst Du nicht mehr zu Hause, müssen Dir Deine Eltern das Kindergeld weiterleiten, denn es soll schließlich Dich in Deinem Studium unterstützen. Im Ernstfall kannst Du auch einfach bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen, dass Dir Dein Kindergeld direkt ausgezahlt wird.

    Kinderzuschlag
    Eltern, die über ausreichend Einkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt verfügen, aber rechnerisch nicht genug für den Unterhalt der Kinder haben, erhalten einen Kinderzuschlag für jedes minderjährige Kind im Haushalt der Eltern. Zum Einkommen werden dabei auch Unterhaltszahlungen oder Berufsausbildungsbeihilfen (kurz BAB) gezählt, Kindergeld oder Wohngeld hingegen nicht. Der Kinderzuschlag kann pro Kind bis zu 140 Euro betragen und wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt.
    Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt und unbefristet gezahlt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Krankengeld
    Bei einer Krankheit bekommst Du dann von Deinem Arbeitgeber sechs Wochen lang den vollen Lohn ausbezahlt. Danach springt normalerweise die Krankenkasse mit Krankengeld in Höhe von 70 Prozent Deines üblichen Lohnes ein.

    Studierende haben nur dann einen (mitunter eingeschränkten) Krankengeldanspruch, falls sie freiwillig versichert sind oder wegen dauerhafter Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.

    Krankenpflegegesetz
    Die Ausbildung zum/zur Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger_in ist durch das Krankenpflegegesetz im Jahr 2003 neu geregelt worden. Unter anderem wurden die vorgenannten Berufsbezeichnungen neu eingeführt und unter gesetzlichen Schutz gestellt. Um sie zu führen, bedarf es einer Erlaubnis. Die alten Berufsbezeichnungen Krankenschwester/Krankenpfleger und Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger dürfen weiterhin geführt werden. Die bis dahin im Krankenpflegegesetz vorgesehene Ausbildung in der Krankenpflegehilfe ist als bundeseinheitliche Ausbildung abgeschafft worden.

    Krankenpflegehelfer/-in
    Der bisher bundesweit geregelte Beruf der Krankenpflegehelferin und des Krankenpflegehelfers wird seit Januar 2004 nicht mehr bundeseinheitlich ausgebildet.
    Es besteht aber die Möglichkeit der landesrechtlichen Regelung. Damit kommt es zu unterschiedlichen Berufsbezeichnungen.

    Krankenversicherung
    Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist für Auszubildende Pflicht. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Ausbildung musst Du Dich bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet haben.
    Du kannst aber frei entscheiden, in welche Du möchtest. Hier lohnt der Vergleich, denn bei den Leistungen gibt es durchaus Unterschiede.

    Hinweise für Studierende
    Solange Du an einer anerkannten, deutschen Hochschule immatrikuliert bist, musst Du zumindest krankenversichert sein, damit Behandlungskosten ggf. abgedeckt sind.

    Krankmeldung
    Wenn Du krank bist und zu Hause bleibst, musst Du das Deinem Betrieb noch am selben Tag mitteilen. Wenn Du länger als drei Tage erkrankst, benötigst Du ein ärztliches Attest (gelber Schein). Es muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei der Personalabteilung vorgelegt werden. Allerdings kann diese auch eine schnellere Vorlage verlangen – unter Umständen ab dem ersten Tag. Die Krankenkasse benötigt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (weißes Blatt) innerhalb von sieben Tagen.

    Kündigung
    Während der Probezeit ist eine Kündigung durch dich, aber auch deinen Arbeitgeber jederzeit möglich. Dabei muss weder eine Kündigungsfrist eingehalten, noch ein Grund angegeben werden. Nach Ablauf der Probezeit kannst Du mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Der Arbeitgeber kann nur nach Angabe von schwerwiegenden Gründen kündigen. Falls eine Kündigung droht, wende Dich an ver.di.

    Lohn
    Im Öffentlichen Dienst ist der Verdienst durch den Tarifvertrag geregelt.

    Lohnsteuer
    Hinweise für Studierende
    Die Höhe berechnet sich je nach Bundesland unterschiedlich, allerdings kommst Du bei Lohnsteuerklasse I (d.h. ledig, keine Kinder) und ab rund 850 Euro monatlichem Brutto-Verdienst wahrscheinlich nicht um einen Lohnsteuerabzug herum.


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