Titel 1
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    Der Öffentliche Dienst ist mit über 4,5 Millionen Beschäftigten Deutschlands größter Arbeitgeber.
    Titel 2
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    Auf die richtige Bewerbung zum richtigen Zeitpunkt kommt es an. Wir zeigen, was für eine erfolgreiche Bewerbung wichtig ist.
    Titel 3
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    Nach einer fundierten Ausbildung in Theorie und Praxis winkt eine unbefristete Festanstellung mit guten Aufstiegsmöglichkeiten.
    Titel 4
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    Planungssicherheit, die gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf, soziale Werte und ein zuverlässiger Arbeitgeber sind starke Argumente.
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    Meister/-in
    ist ein Titel in gewerblich-technischen, handwerklichen und künstlerischen Berufen. Er wird nach einer Aufstiegsweiterbildung mit dem Meisterbrief verliehen.
    Der/die Meister_in besitzt durch seine/ihre Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse zur Führung eines Betriebes und zur betrieblichen Ausbildung von Auszubildenden.

    Meisterprüfung
    Die höchste Ausbildungsstufe im Handwerk erreichst Du mit dem Meisterbrief. Eine erfolgreiche Meisterprüfung bescheinigt umfangreiches theoretisches und praktisches Fachwissen – sowohl im jeweiligen Handwerk, als auch zu kaufmännischen Sachverhalten und zur Anleitung von Auszubildenden.

    Minusstunden
    Minusstunden entstehen nur dann, wenn Du ohne besonderen Grund (wie z.B. eine Erkrankung) während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit dem Betrieb nicht zur Verfügung stehst bzw. die pro Woche oder Monat vereinbarte Mindest-Arbeitszeit unterschreitest.
    Solange Du dagegen dem Betrieb Deine Arbeitskraft zur Verfügung stellst, läuft auch Deine Arbeitszeit – unabhängig davon, ob Du tatsächlich arbeitest oder lediglich anwesend bist, um jederzeit den Arbeitsprozess aufnehmen zu können. Wenn Du dann nach Hause geschickt wirst, z.B. weil es gerade nichts zu tun gibt, darfst Du das als bezahlte Freistellung sehen!

    Mittlere Reife
    Siehe Realschulabschluss

    Mittlerer Bildungsabschluss
    Der mittlere Schulabschluss heißt je nach Bundesland „Mittlere Reife“, „Realschulabschluss“, „Fachoberschulreife“ oder als „Qualifizierter Sekundarabschluss“.

    Mobbing
    Mobbing, das ist systematische Schikane und Psychoterror am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Und das gibt es leider ziemlich oft. Schätzungen sagen, dass in Deutschland rund eine Million Menschen an ihrer Arbeitsstelle gemobbt werden. Wende Dich sofort an die JAV oder den Personalrat, wenn Du von Mobbing betroffen bist.

    Mutterschutzgesetz
    Durch dieses Gesetz sollen werdende und bereits „gewordene“ Mütter vor arbeitsbedingten Gesundheitsschädigungen geschützt werden. Weil das Gesetz außerdem die soziale Sicherheit stärken möchte, genießen Schwangere und Mütter (bis vier Monate nach der Entbindung) Kündigungsschutz – auch wenn sie in der Ausbildung oder in der Probezeit sind. Bei Schwangerschaft während der Ausbildung sind bis zu insgesamt 14 Wochen Fehlzeit zulässig.

    Nachtarbeit
    Für volljährige Auszubildende ist diese grundsätzlich erlaubt. Wenn Du noch nicht volljährig bist, darfst Du für Arbeiten zwischen 20 und 6 Uhr nicht eingesetzt werden.
    Allerdings gibt es eine Ausnahme: Bei Schichtarbeit dürfen Jugendliche bis 23 Uhr arbeiten. Das aber nur, wenn sie am nächsten Tag nicht schon vor 9 Uhr zur Arbeit oder zur Berufsschule müssen.

    Nachtdienst
    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    Im Rahmen der Pflegeausbildung muss auch Nachtdienst geleistet werden. Doch im Unterschied zu anderen Bereichen in der Ausbildung ist dieser relativ genau geregelt:
    In der ersten Ausbildungshälfte darf laut Krankenpflege-Ausbildungsund Prüfungsverordnung (KrPflAPrV) überhaupt kein Nachtdienst stattfinden. Danach müssen mindestens 80 und höchstens 120 Nachtdienststunden unter Aufsicht einer qualifizierten Pflegekraft geleistet werden.

    Für Auszubildende nach dem Altenpflege- und nach dem Hebammengesetz gibt es keine näheren Vorschriften zur Ausbildung während der Nacht. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass ausgebildete Fachkräfte zur Anleitung und Aufsicht zugegen sein müssen und dass der Nachtdienst dem Ausbildungszweck dienen muss.

    Für Nachtdienste gibt es Zuschläge. Ihre Höhe ist in den betreffenden Tarifverträgen geregelt. Durch Nachtdienst kann sich auch der Anspruch auf Schicht- und Wechselschichtzulagen erhöhen.

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    Pausen
    Pausen sind gesetzlich geregelt. Für über 18jährige gilt: Wer sechs bis neun Stunden arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Diese Pause kann aufgeteilt werden. Dabei muss eine Pause aber mindestens 15 Minuten betragen und spätestens nach sechs Stunden eingelegt werden. Für unter 18jährige gilt mindestens eine Stunde Pause pro Ausbildungstag.

    Personalakte
    In Deiner Personalakte werden Deine Bewerbung, Deine Einstellungsunterlagen, Dein Vertrag, Tätigkeitsbeschreibungen und Ähnliches abgelegt. Du darfst sie jederzeit einsehen.
    Wenn Du eine Abmahnung bekommen und Widerspruch eingereicht oder beispielsweise einer Beurteilung schriftlich widersprochen hast, gehört Deine Stellungnahme ebenfalls in die Personalakte. Am besten ziehst Du eine Person Deines Vertrauens hinzu, etwa ein Mitglied der JAV oder des Betriebsrats bzw. Personalrats, wenn Du in die Personalakte Einsicht nimmst. Du kannst auch selbst Bemerkungen in Deine Akte einfügen – etwa: „Am 1.3.2012 habe ich meine Personalakte eingesehen und folgende Unterlagen darin gefunden ...“

    Personalrat
    Miese Arbeitsbedingungen, unfaire Behandlung von Kollegen/-innen, Probleme mit den Vorgesetzten: Um derartiges abzustellen, gibt es im Öffentlichen Dienst – analog zum Betriebsrat in der Privatwirtschaft – den Personalrat. Dieser hat noch eine ganze Reihe weiterer Aufgaben. Zusammengefasst kann man sagen: Der Personalrat setzt sich für die Rechte der Beschäftigten ein und versucht ihre Interessen durchzusetzen.

    Zusätzlich zum Betriebs- oder Personalrat gibt es in großen Unternehmen auch eine spezielle Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) für "zur Berufsausbildung Beschäftigte" bis zum 25. Lebensjahr – dazu gehören auch dual Studierende.

    Personalversammlung
    Im Öffentlichen Dienst trommelt der Personalrat mindestens einmal jährlich die Beschäftigten zusammen. In der Personalversammlung, die zu Arbeitszeit zählt, berichtet der Personalrat über seine Arbeit. Außerdem werden Probleme und Fragen besprochen.

    Pflegeberufe
    Siehe Europäische Regelungen für Pflegeberufe und Hebammen

    Pflegeversicherung
    Die Pflegeversicherung gehört zu den Sozialversicherungen und sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab.

    Praxisanleitung
    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    Während Deiner praktischen Ausbildung wirst Du von erfahrenen Fachkräften unterstützt. Praxisanleiter/-innen verfügen über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden. Ihre Aufgabe ist es, Dich „schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen“ (§ 2 Abs. 2 KrPflAPuV), beispielsweise in Anleitungssituationen, in denen Du Deine erworbenen Kenntnisse vertiefen und praktisch umsetzen kannst, zu begleiten.
    Dein Ausbildungsträger ist laut Gesetz dazu verpflichtet, ein „angemessenes Verhältnis“ zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der Praxisanleiter_innen sicherzustellen.

    Probezeit
    Probezeit ist eine im Ausbildungsvertrag festgeschriebene Zeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten.
    Während der Probezeit kann der Arbeitgeber jederzeit und ohne Angabe von Gründen deinen Ausbildungsvertrag kündigen. Du aber auch, wenn Dir die Ausbildung nicht gefällt. In einem festen Arbeitsverhältnis ist eine Probezeit von bis zu sechs Monaten möglich.

    Prüfung
    Mit der Zwischenprüfung wird Dein Ausbildungsstand kontrolliert. Diese Note zählt in manchen Ausbildungsberufen auch für die Abschlussnote.
    Zur Abschlussprüfung wirst Du zugelassen, wenn Du die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer und die Zwischenprüfung absolviert und Deine Berichtshefte vorschriftsgemäß geführt hast. Achte darauf, dass Dein Arbeitgeber Dich rechtzeitig zur Prüfung anmeldet.
    Du kannst auch vorzeitig Deine Abschlussprüfung machen – wenn Du besonders gute Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb erbringst.
    Wenn Du Deine Abschlussprüfung nicht bestehst, musst Du sie wiederholen. Deine Ausbildung verlängert sich auf Antrag bis zum zweiten Versuch.
    Für die Prüfungen musst Du von Deinem Ausbildungsbetrieb freigestellt werden.

    Prüfungsverordnung
    Siehe Ausbildungsverordnung

    Noch kein Eintrag

    Rechtsschutz
    Manchmal ist der Prozess vor Gericht die letzte Möglichkeit, um Deine Rechte durchzusetzen. Zum Beispiel, wenn Du Dich gegen eine Kündigung, Lohnkürzung, eine unberechtigte Abmahnung, eine falsche Beurteilung oder in einem Disziplinarverfahren wehren willst.
    Wenn Du ver.di Mitglied bist, erhältst Du kostenlosen Rechtsschutz in allen Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialrechtsangelegenheiten auf Antrag in Deiner ver.di-Geschäftsstelle. Deine Vertretung vor Gericht übernehmen dann ausgebildete Juristen_innen mit Expertenkompetenz für deinen Fall.

    Reisekosten
    Dein Dienstherr muss Dir die Kosten für alle Fahrten erstatten, die während der Ausbildung notwendig sind – zur Teilnahme an gesondert angeordnetem externen Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen für Deine Ausbildung. Das ist im Bundesreisekostengesetz und in den analog geltenden Vorschriften der Länder geregelt.
    Dazu gehören auch Dienstreisen, die Du im Rahmen Deiner Ausbildung unternimmst – wenn zum Beispiel eine Ausbildungsmaßnahme außerhalb des Ausbildungsorts durchgeführt wird.

    Rentenversicherung
    Als Vollzeit-Festangestellte/-r wird Dir von Deinem Brutto-Lohn die Hälfte des regulären Rentensatzes (19,6 Prozent, Stand Januar 2012) abgezogen, die andere Hälfte zahlt Dein Arbeitgeber. Mit jedem geleisteten Monatsbeitrag an die Rentenversicherung erwirbst Du Rentenansprüche, die genaue Anspruchshöhe kann die Deutsche Rentenversicherung (kurz DRV) für Dich errechnen.

    Rufbereitschaft
    Siehe Bereitschaftsdienst

    Rundfunkbeitrag
    Seit 2013 muss jeder Haushalt einen einheitlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 17,50 Euro entrichten – egal wie viele Rundfunkgeräte sich im Haushalt befinden oder wie viele Personen dort leben.
    Du kannst Dich aber unter bestimmten Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn Du zum Beispiel eine Ausbildungsförderung erhältst, etwa die Berufsausbildungsbeihilfe.

    Schichtarbeit
    Untere 18jährige dürfen im Schichtdienst nur zwischen 6 und 20 Uhr eingesetzt werden. Es gibt Ausnahmen. Zum Beispiel im Schaustellergewerbe. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen jedoch in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen.

    Allgemein gilt: Die Schichtzeit (Arbeitszeit und Pausen) darf grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Das sind die gesetzlichen Mindeststandards. Es kann gut sein, dass die Regelungen eines Tarifvertrags besser sind, der für Deine Branche oder deinen Betrieb gilt.

    Schutzkleidung
    Musst Du aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Anordnung des Arbeitgebers Schutzkleidung tragen, ist Dir diese unentgeltlich und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Reinigung der Schutzkleidung geht ebenfalls auf Kosten des Ausbildungsträgers.

    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    Schutzkleidung umfasst neben Kitteln und Schutzkitteln je nach Einsatzort zum Beispiel auch Bleischürzen im Röntgenbereich oder spezielle Schuhe im OP.

    Schwangerschaft
    Während der Schwangerschaft dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten oder andere gesundheitsgefährdende Tätigkeiten mehr zugewiesen werden. Ist Deine Schwangerschaft gefährdet, wird Dein Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen, und Du hast weiterhin noch Anspruch auf Deine Ausbildungsvergütung. Während der Schwangerschaft darfst Du nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sechs Wochen vor dem errechneten und acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin darfst Du nicht arbeiten.

    Schweigepflicht
    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    Die Auszubildenden haben über Angelegenheiten des Krankenhauses, die durch gesetzliche Vorschriften oder auch auf Weisung des Arbeitgebers der Geheimhaltung unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren. Allerdings müssen sie ihre berechtigten Interessen wahrnehmen können.

    Missstände in der Ausbildung unterliegen auf keinen Fall der Schweigepflicht! Schon gar nicht gegenüber der JAV, dem Betriebs- oder Personalrat bzw. der Mitarbeitervertretung, einem Rechtsbeistand, einer Gewerkschaftsvertreterin oder einem Gewerkschaftsvertreter.

    Sexuelle Belästigung
    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gibt es in unzähligen Formen und kommt häufiger vor als die meisten glauben. Du hast mitbekommen, dass jemand sexuell belästigt wurde? Oder Dir ist das selbst passiert? Denn geh schnurstracks zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) oder zum Betriebsrat bzw. Personalrat. Auch die ver.di Jugend steht Dir mit Rat und Tat gerne zur Seite.

    Sonderurlaub
    In manchen Unternehmen und Behörden hast Du die Möglichkeit, Sonderurlaub bzw. zusätzliche Freistellungen zu erhalten. Diese Freistellungen werden für besondere Zwecke gewährt. Zum Beispiel für Eheschließungen, Todesfälle, Geburten und Umzüge.

    Auch für gewerkschaftliche Zwecke wie z. B. Sitzungen von Tarifkommissionen, Gewerkschaftsvorständen und zum Besuch von gewerkschaftlichen Seminaren zur politischen Weiterbildung kann Dir Sonderurlaub gewährt werden.

    Ob und welche Regelungen und Freistellungsmöglichkeiten für Dich zutreffen, erfährst Du bei Deiner JAV, Deinem Betriebsrat bzw. Personalrat oder bei der ver.di Jugend.

    Sonntagsarbeit
    Der Sonntag ist zur Erholung da. Deshalb sollte es so wenig Sonntagsarbeit geben wie möglich. Immer öfter versuchen aber Vorgesetzte, die Arbeits- und Ausbildungszeiten ins Wochenende hinein zu verlängern. Damit wollen sie häufig den Personalmangel an diesen Tagen ausgleichen.
    Wenn Du von Sonntagsarbeit betroffen bist, solltest Du unbedingt bei Deiner JAV oder bei der ver.di Jugend nachfragen, ob das tatsächlich nötig ist.

    Sozialversicherung
    Wenn Du mehr als 325 Euro brutto verdienst, zahlst Du Sozialabgaben. Sie machen ungefähr 21 Prozent Deines Bruttoeinkommens aus. Das Geld geht an die gesetzliche Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung.
    Früher haben Arbeitgeber und Beschäftigte jeweils die Hälfte der Sozialabgaben übernommen. Ausgenommen war schon damals die Unfallversicherung. Die Unfallrisiken wurden nämlich allein den Arbeitgebern zugesprochen, deshalb mussten sie die kompletten Beiträge zahlen – und müssen es immer noch.
    Das System des Halbe-Halbe bei den Sozialausgaben wurde durch die Einführung der Pflegeversicherung durchbrochen, als zur Finanzierung der Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft wurde. Bei der Rentenversicherung ist es das Gleiche: Seit der so genannten "Riester-Reform" musst Du als Arbeitnehmer/-in – mit staatlicher Unterstützung – einen wesentlich höheren Eigenbeitrag zahlen, um ein angemessenes Rentenniveau zu erreichen.
    Ein ganz ähnliches Bild zeigt auch die Krankenversicherung: Die früheren Vereinbarungen werden nach und nach ausgehöhlt. Zuzahlungen zu Medikamenten beispielsweise musst Du als Arbeitnehmer/-in nun voll bezahlen. Zusätzlich zahlt jeder Beschäftigte einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent allein, ohne Beteiligung des Arbeitgebers.

    Stellenbesetzung
    Im Bereich des Öffentlichen Dienstes gilt: Keine Einstellung ohne freie Stelle. Das gilt insbesondere nach dem Ende der Probezeit. Dabei ist es den Parlamenten von Bund, Ländern und Kommunen vorbehalten, über die Anzahl der Stellen zu entscheiden.
    Die Besetzung einer Stelle muss in jedem einzelnen Fall vom Haushaltsgesetzgeber bewilligt werden.

    Stillzeit
    In §7 des Mutterschutzgesetzes ist stillenden Müttern auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Die ausfallende Arbeitszeit braucht nicht vor- oder nachgearbeitet zu werden.
    Beträgt Deine Arbeitszeit mehr als acht Stunden, so muss auf Dein Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten gewährt werden. Falls in der Nähe Deiner Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, hast Du Anspruch auf eine Stillzeit von einmal mindestens 90 Minuten.

    Streik
    Als Beschäftigte/r hast Du nichts als Deine Arbeitskraft, die Du verkaufst, um leben zu können. Deiner Kollegenschaft geht es genauso. Und wenn es darauf ankommt, Eure berechtigten Forderungen durchzusetzen, habt Ihr auch kein anderes Druckmittel, als dem Arbeitgeber kollektiv eure Arbeitskraft zu entziehen. Ohne dieses Druckmittel wären Tarifverhandlungen bloße Bettelei.

    Streik ist ein rechtmäßiges und legitimes Kampfmittel der Gewerkschaften, um die Arbeits- und Lebensbedingungen der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. Es wird eingesetzt, wenn Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern ins Stocken geraten oder zu keinem Ergebnis gekommen sind und für gescheitert erklärt wurden.
    Streik bedeutet: Die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer/-innen legen die Arbeit so lange nieder, bis ein akzeptables Ergebnis erreicht ist. Für diese Zeit bekommen sie von ver.di eine Streikunterstützung.

    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    Als Auszubildende eines Pflegeberufes hast Du das Recht, an einem Streik teilzunehmen, insbesondere, wenn es um die Belange von Auszubildenden geht, wie z. B. die Ausbildungsvergütung oder die Übernahme nach der Ausbildung.

    Dein Streikrecht ist durch das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) garantiert und wurde durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Az.:1 AZR 342 / 83 vom 12.09.1984 AP Nr. zu Art. 9 GG).

    In der Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung gibt es aber eine Besonderheit – die Fehlzeitenregelung. Wenn Du mehr als zehn Prozent der Ausbildungszeit versäumst, kann Deine Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet sein. Das gilt für Unterbrechungen durch Krankheit und für andere von den Auszubildenden „nicht zu vertretende Gründe“.

    Aktivitäten im Rahmen der JAV gelten nicht als Fehlzeit.

    Ob Streikmaßnahmen als Fehlzeiten gelten, wertet die aktuelle Rechtsprechung unterschiedlich. ver.di sieht eine Streikbeteiligung eindeutig nicht als Fehlzeit an – insbesondere nicht, wenn die Praxisphase der Ausbildung betroffen ist –, denn hiermit würde das Streikrecht in Frage gestellt werden.
    Solltet ihr doch Probleme bekommen, informiert uns, dann können wir gemeinsam vor Ort Lösungen finden. Da der Arbeitgeber für die Zeit des Streiks nicht verpflichtet ist, der streikenden Belegschaft eine (Ausbildungs-)Vergütung zu zahlen, gibt es für ver.di Mitglieder die Streikunterstützung. Sie wird bei Verdienstausfall vom ersten Tag an gewährt, vorausgesetzt, Du bist mindestens drei Monate Mitglied und zahlst einen satzungsgemäßen Beitrag.

    Streikrecht
    In Deutschland ist das Streikrecht durch das Grundgesetz garantiert (Artikel 9, Absatz 3, Satz 3).
    Auch als Auszubildende/r hast Du das Recht zu streiken, wenn es um Deine Interessen und Belange geht – beispielsweise die Übernahme nach der Ausbildung oder die Höhe der Ausbildungsvergütung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
    Ob gestreikt wird, entscheiden die ver.di Mitglieder des Bereiches, in dem die Tarifverhandlungen geführt werden, in einer Urabstimmung.

    Tarifvertrag
    Tarifverträge regeln Löhne, Gehälter und Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten. Tarifverträge werden von den Gewerkschaften gegen die Interessen der Arbeitgeberseite durchgesetzt – meist durch Kampfmaßnahmen wie Warnstreiks oder Streiks und gleichzeitige Verhandlungen mit den Arbeitgebern oder ihren Verbänden.
    Die Tarifautonomie stellt sicher, dass der Staat sich in diesen Prozess nicht einmischt. In den Tarifverträgen stehen zum Beispiel Vereinbarungen über Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitsbedingungen, Zuschläge oder Kündigungen. Tarifverträge sind zeitlich begrenzt und müssen nach Ablauf neu verhandelt werden.
    Nur Gewerkschaftsmitglieder haben einen Rechtsanspruch auf die tariflichen Leistungen.

    Teilzeitberufsausbildung
    Auf Antrag kann Deine wöchentliche bzw. tägliche Ausbildungszeit verkürzt werden. Dafür muss allerdings ein wichtiger Grund bestehen wie zum Beispiel ein eigenes Kind oder die Betreuung Angehöriger.

    Unfallversicherung
    Hinweise für Studierende
    Alle Studierenden an staatlich anerkannten deutschen Hochschulen sind automatisch unfallversichert – in fast allen Situationen, die mit dem Studium zu tun haben, so auch beim Hochschulsport, bei Exkursionen oder in der Unibibliothek.
    Die Versicherung beginnt erfolgt automatisch bei Immatrikulation und wird kostenlos durch die Landesunfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hochschule liegt, gewährleistet.

    Urlaub
    Wie viel Urlaub Du hast, kannst Du in Deinem Ausbildungsvertrag nachlesen. Gesetzlich geregelt sind die Mindeststandards:

    • Unter 16 sind es 30 Urlaubstage.
    • Unter 17 Jahren sind es 27 Urlaubstage.
    • Wenn Du unter 18 Jahre bist, stehen Dir mindestens 25 Urlaubstage zu.
    • Wenn Du älter als 18 bist, hast Du Anspruch auf 24 Urlaubstage. Das sind vier Wochen, denn Urlaubstage sind im Gesetz Werktage, also Montag bis Samstag.
      Unter diesen Minimal-Urlaubsmengen geht nichts – darüber aber sehr wohl: In vielen Tarifverträgen und anderen Vereinbarungen stehen bessere Zahlen.

    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    ver.di hat im Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes ausgehandelt, dass Auszubildende über 18 Jahre in einem Pflegeberuf Anspruch auf 27 freie Arbeitstage haben. Durch Schichtarbeit hast Du ab dem zweiten Ausbildungsjahr sogar Anspruch auf 28 Tage Urlaub.
    Je nach Tarifvertrag kann sich durch Wechselschichten und Nachtarbeitsstunden Dein Urlaubsanspruch noch erhöhen. Frag am besten auch hier bei Deiner JAV, Deinem Betriebs- oder Personalrat bzw. der Mitarbeitervertretung oder bei ver.di nach.

    Vergütung
    Siehe Lohn

    Verkürzung der Ausbildungszeit
    Wenn Du ein paar Voraussetzungen erfüllst, kannst Du Deine Ausbildungszeit verkürzen.

    Verlängerung der Ausbildungszeit
    Eine Verlängerung der Berufsausbildung kommt vor allem bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung in Betracht. Du hast das Recht, eine Verlängerung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung zu verlangen - höchstens um ein Jahr. In Ausnahmefällen kann die Ausbildungszeit auch verlängert werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Als Ausnahme gilt z. B. eine längere krankheitsbedingte Ausfallzeit. Die Verlängerung der Ausbildungszeit musst Du beantragen und die zuständige Stelle informieren bzw. beteiligen. Bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub verlängert sich das Ausbildungsverhältnis automatisch.

    Verschwiegenheitspflicht
    Für Dich als Auszubildende/-r gilt dasselbe wie für alle Beschäftigten: Du darfst keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weitergeben, weder mündlich noch schriftlich. Hier geht es um Informationen, aus deren Weitergabe Deinem Arbeitgeber ein Schaden entstehen kann: Zum Beispiel Produktionsverfahren, Erfindungen, Kundendaten oder Preisberechnungen. Wie Du an die Informationen gekommen bist, ist ganz egal. Aber auch Dein Arbeitgeber oder Dienstherr ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über Deine persönlichen Angelegenheiten, zum Beispiel Deine Gesundheit, darf er nichts ausplaudern.

    Dein Verdienst ist übrigens kein Betriebsgeheimnis – auch wenn sich dieses Gerücht seit Jahren hartnäckig hält. Was Du verdienst, darf jeder wissen.

    Versetzen von Auszubildenden auf andere Stationen
    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    Auszubildende berichten immer wieder davon, dass sie stundenweise auf andere Stationen versetzt werden, z. B. um bei der Körperpflege von Patienten oder beim Patiententransport auszuhelfen. Dies ist nicht rechtens. Beim „Stationshopping“ läufst Du Gefahr, das Ausbildungsziel in der vorgegebenen Zeit nicht zu erreichen. Dein Ausbildungsträger ist aber dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Du bis zur Prüfung das notwendige Fachwissen erlernst.
    Damit Deine Ausbildung nicht betrieblichen Erfordernissen untergeordnet oder dem Zufall überlassen wird, gibt es den Ausbildungsplan. In Notfällen oder zum Kennenlernen diagnostischer oder therapeutischer Verfahren kann davon kurzfristig abgewichen werden, nicht jedoch, um wegen bestehenden Personalmangels auf anderen Stationen auszuhelfen.

    Grundsätzlich gilt, dass Du den „kurzfristigen“ Einsatz auf anderen Stationen verweigern kannst. Solltest Du während eines Einsatzes an eine andere Station „verliehen“ werden, wende Dich umgehend an Deine oder den Betriebs- / Personalrat bzw. die Mitarbeitervertretung.

    Versicherungen
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    Wohnung
    In der Ausbildung hast Du finanziell nicht viel Luft. Eine eigene Wohnung zu bezahlen, ist da nicht so einfach. Deine Chance auf eine bezahlbare eigene Wohnung steigt mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Du bekommst ihn bei den Wohnungsämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt eines WBS. Wenn Du nicht mehr zu Hause wohnst, kannst Du auch Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist, dass Du ein niedriges Einkommen hast. Den Antrag auf Wohngeld musst Du sofort stellen, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge bekommst Du bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen. Wenn Du wenig verdienst, kannst Du Dich auch von den Gebührenzahlungen an die GEZ für Radio und Fernsehen befreien lassen. Informationen bekommst Du beim Sozialamt.

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