Schichtarbeit
Untere 18jährige dürfen im Schichtdienst nur zwischen 6 und 20 Uhr eingesetzt werden. Es gibt Ausnahmen. Zum Beispiel im Schaustellergewerbe. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen jedoch in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen.
Allgemein gilt: Die Schichtzeit (Arbeitszeit und Pausen) darf grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Das sind die gesetzlichen Mindeststandards. Es kann gut sein, dass die Regelungen eines Tarifvertrags besser sind, der für Deine Branche oder deinen Betrieb gilt.
Schutzkleidung
Musst Du aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Anordnung des Arbeitgebers Schutzkleidung tragen, ist Dir diese unentgeltlich und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Reinigung der Schutzkleidung geht ebenfalls auf Kosten des Ausbildungsträgers.
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Schutzkleidung umfasst neben Kitteln und Schutzkitteln je nach Einsatzort zum Beispiel auch Bleischürzen im Röntgenbereich oder spezielle Schuhe im OP.
Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten oder andere gesundheitsgefährdende Tätigkeiten mehr zugewiesen werden. Ist Deine Schwangerschaft gefährdet, wird Dein Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen, und Du hast weiterhin noch Anspruch auf Deine Ausbildungsvergütung. Während der Schwangerschaft darfst Du nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sechs Wochen vor dem errechneten und acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin darfst Du nicht arbeiten.
Schweigepflicht
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Die Auszubildenden haben über Angelegenheiten des Krankenhauses, die durch gesetzliche Vorschriften oder auch auf Weisung des Arbeitgebers der Geheimhaltung unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren. Allerdings müssen sie ihre berechtigten Interessen wahrnehmen können.
Missstände in der Ausbildung unterliegen auf keinen Fall der Schweigepflicht! Schon gar nicht gegenüber der JAV, dem Betriebs- oder Personalrat bzw. der Mitarbeitervertretung, einem Rechtsbeistand, einer Gewerkschaftsvertreterin oder einem Gewerkschaftsvertreter.
Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gibt es in unzähligen Formen und kommt häufiger vor als die meisten glauben. Du hast mitbekommen, dass jemand sexuell belästigt wurde? Oder Dir ist das selbst passiert? Denn geh schnurstracks zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) oder zum Betriebsrat bzw. Personalrat. Auch die ver.di Jugend steht Dir mit Rat und Tat gerne zur Seite.
Sonderurlaub
In manchen Unternehmen und Behörden hast Du die Möglichkeit, Sonderurlaub bzw. zusätzliche Freistellungen zu erhalten. Diese Freistellungen werden für besondere Zwecke gewährt. Zum Beispiel für Eheschließungen, Todesfälle, Geburten und Umzüge.
Auch für gewerkschaftliche Zwecke wie z. B. Sitzungen von Tarifkommissionen, Gewerkschaftsvorständen und zum Besuch von gewerkschaftlichen Seminaren zur politischen Weiterbildung kann Dir Sonderurlaub gewährt werden.
Ob und welche Regelungen und Freistellungsmöglichkeiten für Dich zutreffen, erfährst Du bei Deiner JAV, Deinem Betriebsrat bzw. Personalrat oder bei der ver.di Jugend.
Sonntagsarbeit
Der Sonntag ist zur Erholung da. Deshalb sollte es so wenig Sonntagsarbeit geben wie möglich. Immer öfter versuchen aber Vorgesetzte, die Arbeits- und Ausbildungszeiten ins Wochenende hinein zu verlängern. Damit wollen sie häufig den Personalmangel an diesen Tagen ausgleichen.
Wenn Du von Sonntagsarbeit betroffen bist, solltest Du unbedingt bei Deiner JAV oder bei der ver.di Jugend nachfragen, ob das tatsächlich nötig ist.
Sozialversicherung
Wenn Du mehr als 325 Euro brutto verdienst, zahlst Du Sozialabgaben. Sie machen ungefähr 21 Prozent Deines Bruttoeinkommens aus. Das Geld geht an die gesetzliche Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung.
Früher haben Arbeitgeber und Beschäftigte jeweils die Hälfte der Sozialabgaben übernommen. Ausgenommen war schon damals die Unfallversicherung. Die Unfallrisiken wurden nämlich allein den Arbeitgebern zugesprochen, deshalb mussten sie die kompletten Beiträge zahlen – und müssen es immer noch.
Das System des Halbe-Halbe bei den Sozialausgaben wurde durch die Einführung der Pflegeversicherung durchbrochen, als zur Finanzierung der Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft wurde. Bei der Rentenversicherung ist es das Gleiche: Seit der so genannten "Riester-Reform" musst Du als Arbeitnehmer/-in – mit staatlicher Unterstützung – einen wesentlich höheren Eigenbeitrag zahlen, um ein angemessenes Rentenniveau zu erreichen.
Ein ganz ähnliches Bild zeigt auch die Krankenversicherung: Die früheren Vereinbarungen werden nach und nach ausgehöhlt. Zuzahlungen zu Medikamenten beispielsweise musst Du als Arbeitnehmer/-in nun voll bezahlen. Zusätzlich zahlt jeder Beschäftigte einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent allein, ohne Beteiligung des Arbeitgebers.
Stellenbesetzung
Im Bereich des Öffentlichen Dienstes gilt: Keine Einstellung ohne freie Stelle. Das gilt insbesondere nach dem Ende der Probezeit. Dabei ist es den Parlamenten von Bund, Ländern und Kommunen vorbehalten, über die Anzahl der Stellen zu entscheiden.
Die Besetzung einer Stelle muss in jedem einzelnen Fall vom Haushaltsgesetzgeber bewilligt werden.
Stillzeit
In §7 des Mutterschutzgesetzes ist stillenden Müttern auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Die ausfallende Arbeitszeit braucht nicht vor- oder nachgearbeitet zu werden.
Beträgt Deine Arbeitszeit mehr als acht Stunden, so muss auf Dein Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten gewährt werden. Falls in der Nähe Deiner Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, hast Du Anspruch auf eine Stillzeit von einmal mindestens 90 Minuten.
Streik
Als Beschäftigte/r hast Du nichts als Deine Arbeitskraft, die Du verkaufst, um leben zu können. Deiner Kollegenschaft geht es genauso. Und wenn es darauf ankommt, Eure berechtigten Forderungen durchzusetzen, habt Ihr auch kein anderes Druckmittel, als dem Arbeitgeber kollektiv eure Arbeitskraft zu entziehen. Ohne dieses Druckmittel wären Tarifverhandlungen bloße Bettelei.
Streik ist ein rechtmäßiges und legitimes Kampfmittel der Gewerkschaften, um die Arbeits- und Lebensbedingungen der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. Es wird eingesetzt, wenn Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern ins Stocken geraten oder zu keinem Ergebnis gekommen sind und für gescheitert erklärt wurden.
Streik bedeutet: Die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer/-innen legen die Arbeit so lange nieder, bis ein akzeptables Ergebnis erreicht ist. Für diese Zeit bekommen sie von ver.di eine Streikunterstützung.
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Als Auszubildende eines Pflegeberufes hast Du das Recht, an einem Streik teilzunehmen, insbesondere, wenn es um die Belange von Auszubildenden geht, wie z. B. die Ausbildungsvergütung oder die Übernahme nach der Ausbildung.
Dein Streikrecht ist durch das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) garantiert und wurde durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Az.:1 AZR 342 / 83 vom 12.09.1984 AP Nr. zu Art. 9 GG).
In der Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung gibt es aber eine Besonderheit – die Fehlzeitenregelung. Wenn Du mehr als zehn Prozent der Ausbildungszeit versäumst, kann Deine Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet sein. Das gilt für Unterbrechungen durch Krankheit und für andere von den Auszubildenden „nicht zu vertretende Gründe“.
Aktivitäten im Rahmen der JAV gelten nicht als Fehlzeit.
Ob Streikmaßnahmen als Fehlzeiten gelten, wertet die aktuelle Rechtsprechung unterschiedlich. ver.di sieht eine Streikbeteiligung eindeutig nicht als Fehlzeit an – insbesondere nicht, wenn die Praxisphase der Ausbildung betroffen ist –, denn hiermit würde das Streikrecht in Frage gestellt werden.
Solltet ihr doch Probleme bekommen, informiert uns, dann können wir gemeinsam vor Ort Lösungen finden. Da der Arbeitgeber für die Zeit des Streiks nicht verpflichtet ist, der streikenden Belegschaft eine (Ausbildungs-)Vergütung zu zahlen, gibt es für ver.di Mitglieder die Streikunterstützung. Sie wird bei Verdienstausfall vom ersten Tag an gewährt, vorausgesetzt, Du bist mindestens drei Monate Mitglied und zahlst einen satzungsgemäßen Beitrag.
Streikrecht
In Deutschland ist das Streikrecht durch das Grundgesetz garantiert (Artikel 9, Absatz 3, Satz 3).
Auch als Auszubildende/r hast Du das Recht zu streiken, wenn es um Deine Interessen und Belange geht – beispielsweise die Übernahme nach der Ausbildung oder die Höhe der Ausbildungsvergütung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ob gestreikt wird, entscheiden die ver.di Mitglieder des Bereiches, in dem die Tarifverhandlungen geführt werden, in einer Urabstimmung.