Titel 1
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    Der Öffentliche Dienst ist mit über 4,5 Millionen Beschäftigten Deutschlands größter Arbeitgeber.
    Titel 2
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    Auf die richtige Bewerbung zum richtigen Zeitpunkt kommt es an. Wir zeigen, was für eine erfolgreiche Bewerbung wichtig ist.
    Titel 3
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    Nach einer fundierten Ausbildung in Theorie und Praxis winkt eine unbefristete Festanstellung mit guten Aufstiegsmöglichkeiten.
    Titel 4
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    Planungssicherheit, die gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf, soziale Werte und ein zuverlässiger Arbeitgeber sind starke Argumente.
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    Anwärter/In
    siehe Beamtenanwärter/In

    Anwärterbezüge
    Als Beamtenanwärter/in erhältst du während deines Vorbereitungsdienstes keine Ausbildungsvergütung sondern so genannte Anwärterbezüge. Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters bzw. der Anwärterin zugeordnet ist. Darüber hinaus gibt es noch einen Familienzuschlag. Anspruch auf den Familienzuschlag haben verheiratete, verwitwete sowie geschiedene Anwärter/innen, die zum Unterhalt verpflichtet sind. Anwärter/innen, deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner ebenfalls im Öffentlichen Dienst tätig ist, erhalten einen geringeren Familienzuschlag. Was genau Du verdienst, kannst Du den jeweils geltenden Besoldungsgesetzen von Bund und Ländern entnehmen oder aber Du fragst einfach bei deiner JAV bzw. deinem Personalrat nach.

    Arbeits- und Ausbildungszeit
    Deine Arbeits- bzw. Ausbildungszeit ist die Zeit, die Du täglich am Arbeits- oder Ausbildungsplatz verbringst. Die offiziellen Pausen werden nicht zur Arbeitszeit gerechnet. Zur Ausbildungszeit zählt auch der Unterricht in der Fachhochschule, dem Studieninstitut oder sonstigen schulischen Einrichtungen. Genaue Angaben zu Deiner Arbeits- und Ausbildungszeit findest Du in der für Dich geltenden Arbeitszeitverordnung. Bist Du unter 18 Jahre alt? Dann gilt für Dich das Jugendarbeitsschutzgesetz, und Deine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bzw. von 40 Stunden pro Woche darf nur unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden.

    Arbeitskleidung
    In manchen Berufen wird spezielle Schutzkleidung gebraucht: Handschuhe, Sicherheitsschuhe und Ähnliches. Die muss Dein Dienstherr voll bezahlen – und auch ihre Reinigung. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Andere Arbeitskleidung musst Du selbst bezahlen, es sei denn, dass es eine Vereinbarung gibt, die das anders regelt. Informiere Dich bei der Jugend und Auszubildendenvertretung (JAV). Arbeitskleidung – wie Kittel oder Schürzen – soll die Kleidung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin schützen, zum Beispiel vor Verschmutzung. Ausreichende (!) Schutzkleidung muss bei Tätigkeiten getragen werden, bei denen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin gesundheitlichen Gefahren, außergewöhnlicher Beschmutzung oder der Witterung ausgesetzt ist. Dienstkleidung dient als Kenntlichmachung der beruflichen Funktion während der Arbeitszeit – wie etwa die Polizeiuniform oder Roben von Richterinnen und Richtern.

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
    siehe Krankmeldung

    Arten des Beamtenverhältnisses
    Der „Beamte bzw. die Beamtin auf Lebenszeit“ bildet den Regeltypen. Daneben gibt es „Beamte bzw. Beamtinnen auf Zeit“, wenn die Aufgabe nur für einen begrenzten Zeitraum ausgeführt werden soll. Während deiner Ausbildung bist Du „Beamter bzw. Beamtin auf Widerruf“. Dies bleibst du auch bis zum Bestehen deiner Laufbahnprüfung. „Beamtin bzw. Beamter auf Probe“ bist Du während der Probezeit nach Deiner Ausbildung – wenn Du übernommen wirst.

    Ärztliche Erstuntersuchung
    Wenn Du jünger als 18 Jahre alt bist, musst Du Dich vor dem Beginn Deiner Ausbildung ärztlich untersuchen lassen. Die Bescheinigung darüber musst Du deiner Behörde oder Verwaltungsstelle vorlegen. Wenn das erste Ausbildungsjahr um ist, gehst Du noch mal zum Check. Dabei wird untersucht, ob Deine Ausbildung oder irgendwelche Arbeiten, die Du dort verrichtest, Deiner Gesundheit schaden. Deine zweite Untersuchung muss frühestens nach neun und spätestens nach zwölf Monaten stattfinden. Die Untersuchung ist für Dich kostenlos. Auf Verlangen des Dienstherrn müssen alle Anwärterinnen und Anwärter vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amtsarztes bzw. einer Amtsärztin nachweisen. Ausbildung Siehe Vorbereitungsdienst

    Ausbildungsmittel
    Das sind Materialien, Werkzeuge oder auch Arbeitskleidung, die Du brauchst, um vernünftig ausgebildet zu werden und die Prüfung zu bestehen. Die Kosten dafür muss dein Dienstherr tragen. Leider gehören Materialien, die Du nur für die Schule benötigst, nicht dazu. Ob es in deiner Dienststelle andere Vereinbarungen gibt, erfährst Du bei Deiner JAV oder dem Personalrat.

    Beamte/innen auf Lebenszeit
    Beamter/in auf Lebenszeit (BaL) ist ein Status, welcher einem/r Beamten/in auf Probe nach dem Ende der Probezeit verliehen wird. Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in der Regel durch zwei dienstliche Beurteilungen während der Probezeit durch den/die Vorgesetzte/n festgestellt. Die Umwandlung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch den/die Dienstvorgesetzte/n durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, welche die Worte enthalten muss "unter Berufung in das Beamten/innen-Verhältnis auf Lebenszeit".

    Beamte/in auf Probe
    Zum/r Beamten/in auf Probe (BaP) wird ernannt, wer entweder den Vorbereitungsdienst für die entsprechende Laufbahn erfolgreich abgeschlossen hat und zur späteren Verwendung als Beamte/r auf Lebenszeit vorgesehen ist (sog. Laufbahnbewerber/innen) oder als Bewerber/in einer Laufbahn besonderer Fachrichtung ohne Vorbereitungsdienst eingestellt werden soll. Als Beamte/r auf Probe wird auch ernannt, wer zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24 BBG) vorgesehen ist und vorher noch nicht Beamte/r war.

    Beamte/innen auf Widerruf
    Beamte/innen auf Widerruf (BaW) befinden sich meist im Vorbereitungsdienst, d. h. sie absolvieren eine Ausbildung zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst. Die Dienstbezeichnung ist Anwärter/in bzw. im höheren Dienst Referendar/in mit einem Bezug auf die eingeschlagene Laufbahn (z. B. Studienreferendar/in) oder als Zusatz zur Amtsbezeichnung des Eingangsamtes (z. B. Polizeikommissaranwärter/in). Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist jederzeit, gerichtlich überprüfbar, durch den Dienstherrn widerrufbar und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

    Beamte/in auf Zeit
    Eine weitere Form des Beamten/innen-Verhältnisses ist der/die Beamte/in auf Zeit. Ein Beamten/innen-Verhältnis auf Zeit darf nur dann begründet werden, wenn der/die Beamte/in nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll. Das ist z. B. bei kommunalen Wahlbeamten/innen auf Zeit (Landrat/Landrätin, Oberbürgermeister/in, hauptamtliche und ehrenamtliche Bürgermeister/innen und Beigeordnete etc.) oder zum Beispiel bei bestimmten Leitungsfunktionen (z. B. Kanzler/in an Universitäten) der Fall.

    Beamtenanwärter/In
    Ein/e Anwärter/in ist im Beamten/innen-Recht eine Person mit dem statusrechtlichen Verhältnis Beamte/r auf Widerruf, der/die sich innerhalb einer Beamten/innen-Laufbahn in Deutschland in einer Laufbahnausbildung befindet. Es gelten spezielle Ausbildungs- und Prüfungs(ver-)ordnungen, die der Bund bzw. die Länder für jede einzelne Laufbahn erlassen haben. Das Berufsbildungsgesetz oder Tarifverträge für Auszubildende/Studenten/innen im Öffentlichen Dienst finden auf Beamtenanwärter/innen keine Anwendung. Soweit der/die Anwärter/in noch nicht volljährig ist, ist allerdings das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden. Der/die Anwärter/in führt in der Regel die Bezeichnung als Dienstbezeichnung des angestrebten Amtes mit einem die Laufbahn kennzeichnenden entsprechenden Zusatz, z. B. Steuersekretär/in, Stadtsekretär/in, Brandmeister/in, Regierungsinspektor/in oder die Bezeichnung der angestrebten Laufbahn mit dem Zusatz Anwärter/in, z. B. Finanzanwärter/ , Bauoberinspektoranwärter/in oder Dienst- und Zollsekretäranwärter/in. Die Ausbildung zum mittleren Dienst dauert in der Regel zwei Jahre (abweichend bei technischen Laufbahnen, die eine Vorausbildung erfordern: 18 Monate), zum gehobenen Dienst drei Jahre. Die theoretische Ausbildung für den gehobenen Dienst wird z. Z. noch in der Überzahl der Dienstherren an einer speziellen Fachhochschule für den Öffentlichen Dienst (z. B. Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachhochschule für Rechtspflege usw.) absolviert.

    Beendigung der Ausbildung
    Deine Ausbildung endet mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem endgültigen Nichtbestehen (beim zweiten Versuch). Maßgeblich ist das Datum der Bekanntgabe der Ergebnisse.

    Beendigung des Beamten/innen-Verhältnisses
    Ein Beamten/innen-Verhältnis auf Lebenszeit endet – außer durch Tod – nur in besonderen Fällen. Beendigungsgrund sind zum Beispiel strafgerichtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen. Geregelt wird dies durch das Bundesbeamten/innen-Gesetz § 48 oder durch analoge Regelungen im Beamten/innen-Rechtsrahmen- bzw. Beamten/innen-Statusgesetz. Das aktive Beamten/innen-Verhältnis endet in der Regel durch Eintritt in den Ruhestand.

    Befähigungsprinzip
    Ein/e Bürger/in ist nur für den Beamten/innendienst befähigt, wenn er/sie die laufbahnspezifische Vorbildung nachweisen kann. Für die Laufbahnen bestehen Mindestanforderungen hinsichtlich Vorbildung, Vorbereitungsdienst sowie der Ablegung von Prüfungen (Laufbahnprüfung).

    Dabei gilt als allgemeine Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn im

    • einfachen Dienst, der Hauptschulabschluss.
    • mittleren Dienst, der Realschulabschluss / die Fachoberschulreife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
    • gehobenen Dienst, ein Hochschulzugangszeugnis (allgemeine Hochschulreife, fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife) für den Einstieg als Anwärter/in (Studierende/r an einer Fachhochschule des öffentlichen Dienstes) im nichttechnischen Verwaltungsdienst; ansonsten ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Bachelorabschluss.
    • höheren Dienst, ein mindestens dreijähriges abgeschlossenes Hochschulstudium mit Masterabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand. Teilweise gelten für besondere Laufbahnen weitergehende Anforderungen.

    Innerhalb der Laufbahngruppen wird zwischen Fachrichtungen (wie beispielsweise technischer oder nichttechnischer Dienst) unterschieden. Beamte/innen können grundsätzlich nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt (eingruppiert) werden. Die Eingangsämter sowie die erreichbaren Spitzenämter der jeweiligen Laufbahn werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Bund und Ländern festgelegt.

    Beförderung
    Maßgeblich für Beförderungen ist das Leistungsprinzip: Beförderungen erfolgen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Meistens ist ein Wechsel des Dienstpostens erforderlich. Vor der Beförderung erfolgt eine Erprobung auf dem höher bewerteten Dienstposten. Da Beamte und Beamtinnen auf Planstellen geführt werden, gilt: Ohne höher bewertete, verfügbare Planstelle ist keine Beförderung möglich.

    Besoldung
    Beamte/innen erhalten kein Gehalt, das in einem Tarifvertrag ausgehandelt wurde, sondern werden besoldet. Beamt/innen-Bezüge werden am Monatsanfang im Voraus gezahlt. Dies soll die finanzielle Unabhängigkeit des/r Beamten/innen sicherstellen und Korruption vermeiden. Die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe folgt dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung.

    Besoldungsgruppen
    Es werden folgende Besoldungsgruppen unterschieden:

    • Besoldungsordnung A: Beamte/innen mit nach Dienstalter aufsteigender Besoldung (A 2 bis A 16)
    • Besoldungsordnung B: Beamte/innen mit fester Besoldung (B 1 bis B 11)
    • Besoldungsordnung R: Richter/innen und Staatsanwälte/innen (R1 bis R 10, R 1 und R 2 mit aufsteigender Besoldung nach Lebensalter)
    • Besoldungsordnung W: Professoren/innen einschließlich der Juniorprofessoren/innen (ersetzt BesO C) (W 1 bis W 3)
    • Die Ämter der Besoldungsordnung C sind auslaufend, d. h. sie dürfen nicht mehr neu verliehen werden.

    Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland. In den Besoldungsordnungen A und B sind Stellenzulagen für viele Aufgabenbereiche oder Funktionen vorgesehen (z. B. für Taucher/innen, Polizeivollzugsbeamte/innen, Feuerwehrmänner/Feuerwehrfrauen, als Flugsicherungsbeamte/innen und Kraftfahrer/innen; in gefahrgeneigten Berufen wird eine Gefahrenzulage gewährt).

    Beteiligung der Gewerkschaften bei beamtenrechtlichen Vorschriften
    Für Beamtinnen und Beamte gelten keine Tarifverträge. Dennoch haben auch hier Gewerkschaften ein Mitspracherecht, wenn es um die Arbeitsbedingungen, Bezüge oder Urlaub geht. So haben sie ein Beteiligungsrecht bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen des Beamten/innen-Verhältnisses – gemäß § 94 Bundesbeamten/innen-Gesetz und analoger Regelungen in den Ländervorschriften. Die Gewerkschaften werden im Gesetzgebungsverfahren angehört und können Stellungnahmen zu den Anliegen der Beamtinnen und Beamten erarbeiten. ver.di fordert aber ein umfassendes Gestaltungsrecht und den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen zur Festlegung der Arbeitsbedingungen von Beamtinnen und Beamten.

    Beurteilungsbogen
    Nach jedem praktischen Ausbildungsabschnitt bewertet Dein Arbeitgeber Deine Leistungen mit einem Beurteilungsbogen. Trotz möglichst objektiver Beurteilungskriterien, die durch die zuständigen Stellen vorgegeben sind, findet sich in diesen Bögen leider häufig auch ein subjektives Urteil der Ausbilderinnen und Ausbilder wieder. Das ist nicht in Ordnung. Besonders dann nicht, wenn die Beurteilungen zum Teil mit in die Note deiner Laufbahnprüfung eingehen. Das ist unterschiedlich auf Länder- und Bundesebene geregelt und hängt auch davon ab, ob Du eine Ausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst machst. Solltest Du eine unfaire Beurteilung bekommen haben, kannst Du bei Deiner Ausbilderin bzw. Deinem Ausbilder und bei der Personalabteilung Widerspruch dagegen einlegen. Wende Dich aber vorher an Deine JAV oder Deinen Personalrat.

    Bildungsurlaub
    Bildungsurlaub, das sind bis zu zwei Wochen bezahlte Freistellung von der Arbeit, in denen Beamtinnen und Beamte sich beruflich oder politisch weiterbilden. Zum Beispiel mit Sprachunterricht oder PC-Kursen. In einigen Bundesländern hast auch Du als Anwärterin und Anwärter Anspruch darauf. Wie viel Bildungsurlaub Dir zusteht und wie Du deinen Anspruch wahrnehmen kannst, erfährst Du in der für Dich geltenden Sonderurlaubsverordnung oder bei ver.di. Auch die ver.di Jugend bietet zahlreiche Seminare für Anwärterinnen und Anwärter an, für die der Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden kann. Welche Seminare genau angeboten werden, erfährst Du im Internet unter www.verdi-jugend.de.

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    Dauer der Ausbildung
    Deine Ausbildungsdauer richtet sich nach der angestrebten Laufbahn. Deine Ausbildung wird im „Beamten/innen-Verhältnis auf Widerruf“ geleistet und dauert im einfachen Dienst sechs Monate, im mittleren Dienst zwei Jahre, im gehobenen Dienst drei Jahre und im höheren Dienst mindestens zwei Jahre.

    Wenn Du vor der Ausbildung eine Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert hast, kannst Du unter gewissen Umständen Deine Ausbildungszeit verkürzen. Bei überdurchschnittlichen Leistungen ist es ebenfalls möglich, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Ziehst Du Deine Laufbahnprüfung vor, endet Dein Ausbildungsverhältnis mit bestandener Prüfung. Rasselst du bei der Prüfung durch, kannst Du die Ausbildungszeit auf Antrag bis zur Wiederholungsprüfung verlängern.

    Dienstherr
    Aufgrund der staatlichen Gliederung der Bundesrepublik Deutschland sind die Dienstherrn, der Bund, die Länder und die Kommunen – so genannte Gebietskörperschaften. Daneben können Beamte und Beamtinnen auch bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung tätig sein, die der staatlichen Aufsicht unterstehen.

    Dienstbezeichnung
    Die Dienstbezeichnung ist die abstrakte Bezeichnung der angestrebten Amtsbezeichnung eines/r deutschen Beamten/in. Der/Die Beamte/in führt eine Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes im Status des/r Beamten/in auf Widerruf. Dies ergibt sich für Bundesbeamte/innen aus § 11 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) bzw. für Bundespolizeibeamte/innen aus § 5 Abs. 2 Bundespolizeilaufbahnverordnung (BPolLV) und für Landesbeamte/innen aus den entsprechenden Regelungen des Landesbeamten/innen-Rechts sowie als Umkehrschluss aus § 8 Abs. 3 Beamten/innen-Statusgesetz.
    Im auswärtigen Dienst wird im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung Attaché/Attachée verwendet.
    Die Dienstbezeichnungen werden durch Laufbahn(ver)ordnungen des Bundes und der Länder festgelegt. Amtsbezeichnungen werden für Bundesbeamte/nnen durch den/die Bundespräsidenten/in oder die von ihm oder einer gesetzlich ermächtigte Stelle festgelegt. Im Landesbereich erfolgt die Festlegung der Amtsbezeichnung durch die landesrechtlich zuständige Stelle.

    Dienstleistungspflicht
    Siehe Pflichten für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter

    Dienstvereinbarungen
    Was in der freien Wirtschaft die Betriebsvereinbarungen sind, das sind im Öffentlichen Dienst die Dienstvereinbarungen. Ihre Regelungen sollen die Arbeitssituation der Beschäftigten verbessern. Dabei kann es um die Ausgestaltung der täglichen Arbeitszeit, Weiterbildung, Ausbildungsfragen oder die Übernahme der Anwärterinnen und Anwärter gehen.
    Dienstvereinbarungen werden zwischen dem Personalrat und der Amts- oder Dienststellenleitung ausgehandelt und dürfen weder tarifliche Regelungen noch Gesetze unterlaufen. Sie gelten nur für die Dienststelle oder Verwaltung, für die sie abgeschlossen wurden.
    Wenn du wissen willst, ob und welche Dienstvereinbarungen für Dich zutreffen, frage Deine JAV oder Deinen Personalrat.

    Disziplinarrecht
    Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung der dienstlichen Pflichten der Beamtinnen und Beamten. Es sieht hierzu fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens gegen einen Beamten bzw. eine Beamtin je nach Ermessen ausgesprochen werden können: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamten/innenverhältnis.
    In einem Disziplinarfall leistet ver.di für seine Mitglieder Rechtsschutz. Wichtig ist es, in solchen Angelegenheiten die JAV oder den Personalrat zur Unterstützung heranzuziehen.

    Eignungsprinzip
    Nach dem Eignungsprinzip (Idoneitätsprinzip) muss ein potentieller Beamter deutscher Staatsbürger oder EU-Bürger sein (Ausnahme bei dienstlichem Bedürfnis möglich). Zudem muss er für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen, körperlich und geistig soweit gesund sein, dass die zukünftige Tätigkeit und eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist und dadurch nicht eingeschränkt ist (bei schwerbehinderten Bewerbern gilt in der Regel, dass eine Dienstunfähigkeit nicht binnen fünf Jahre zu erwarten ist) und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

    Einfacher Dienst
    Der einfache Dienst (bis 1939 unterer Dienst, in einigen Bundesländern auch 1. Einstiegsamt der 1. Laufbahngruppe bzw. Qualifikationsebene 1) ist die unterste Laufbahn innerhalb des deutschen Beamtenrechts. Grundvoraussetzung für die Erlangung eines Amtes des einfachen Dienstes ist in der Regel der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss.

    Einstellungsvoraussetzungen
    Wenn Du Dich für eine Ausbildung im Öffentlichen Dienst zur Beamtin bzw. zum Beamten entscheidest, musst Du neben den allgemeinen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung folgende schulische Voraussetzungen zu einer Einstellung mitbringen: Einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss für den einfachen Dienst.

    Einen Realschulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit anschließender Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für den mittleren Dienst. Die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand für den gehobenen Dienst. Ein für die Laufbahn geeignetes abgeschlossenes Hochschulstudium für den höheren Dienst.

    Entlassung
    Dein Dienstherr will Dich entlassen? Dann müssen schon wirklich gewichtige Gründe angeführt werden, damit die Entlassung wirksam ist – zum Beispiel, dass Du etwas gestohlen oder dass Du mehrmals unentschuldigt gefehlt hast – kurz, dass Du Deine Pflichten als Beamter oder Beamtin missachtet hast. Wenn eine Entlassung bei Dir ansteht oder Du tatsächlich schon eine erhalten hast, wende Dich sofort an den Personalrat und die JAV. Ist die Entlassung ausgesprochen, hast Du bei ver.di Rechtsschutz – sofern du Mitglied bist. So kannst Du ohne Risiko dein Recht, zum Beispiel die Rücknahme der Entlassung, vor Gericht einklagen.
    Wenn umgekehrt Du selbst dein Beamtenverhältnis beenden willst, kannst Du das mit Antrag auf sofortige Wirkung tun. Der beantragte Zeitpunkt kann höchstens auf drei Monate verlängert werden. Sprich jedoch auch hier noch mal mit deiner JAV und deinem Personalrat.

    Fachhochschulstudium im gehobenen Dienst
    Der Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes findet an (verwaltungsinternen) Fachhochschulen statt. Die Ausbildung ist in zwei Teile geteilt: die Fachstudien an der Fachhochschule und die berufspraktischen Studienzeiten in Ausbildungsbehörden von jeweils 18 Monaten. In der Bundesverwaltung ist hierfür die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung eingerichtet, die über folgende Fachbereiche verfügt:

    • Allgemeine innere Verwaltung
    • Arbeitsverwaltung
    • Auswärtige Angelegenheiten
    • Bundespolizei
    • Bundeswehrverwaltung
    • Finanzen
    • Öffentliche Sicherheit
    • Sozialversicherung
    • Wetterdienst

    In den Verwaltungsfachhochschulen der Länder werden Landes- und Kommunalbeamt/innen in der Regel in den Fachrichtungen „allgemeine innere Verwaltung“, „Polizei“, „Steuerverwaltung“ und „Rechtspflege“ ausgebildet.

    Familienheimfahrten
    
Anstatt zu pendeln, wohnst Du in der Nähe deiner Ausbildungsstätte? Wenn die Einzelfallprüfung ergeben hat, dass eine tägliche Heimfahrt unzumutbar ist, muss Dein Dienstherr Dir einmal im Monat eine Familienheimfahrt bezahlen. Weitere individuelle Regelungen findest du im Bundesreisekostengesetz und den entsprechenden Vorschriften in Ländern und Gemeinden. Wende dich mit deinen Fragen an die JAV oder den Personalrat – zum Beispiel wenn du wissen möchtest, welcher Anteil deiner Fahrtkosten erstattet wird.

    Frauenbeauftragte
    Benachteiligung aufgrund des Geschlechts? Sexuelle Belästigung , Mobbing von Schwangeren, Männerdominanz in den höheren Positionen? Leider immer noch aktuelle Themen. Deshalb gibt es im Öffentlichen Dienst eine spezielle Interessenvertretung für Frauen – um die Gleichberechtigung der Geschlechter zu gewährleisten. Frauenbeauftragte werden von den weiblichen Beschäftigten gewählt und sind für die Beratung und Vertretung von Frauen gegenüber der Behördenleitung zuständig.

    Gefährliche Arbeiten
    Dein Dienstherr hat allen Beschäftigten gegenüber eine allgemeine Fürsorgepflicht – und Jugendliche sind besonders geschützt. Denn unter 18-jährige dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz keine gefährlichen Arbeiten machen – jedenfalls nicht unbeaufsichtigt. Gefährlich heißt: alles, wo ein erhöhtes Unfallrisiko besteht. Und alles, was die Gesundheit gefährden könnte. Das sind zum Beispiel große Hitze, Kälte und Nässe. Oder Strahlen, Lärm und Chemikalien. Eine Ausnahme gibt es allerdings: wenn der Umgang mit Gefahrensituationen oder gefährlichen Materialien zu Deiner Ausbildung gehört. Dann musst Du diese Arbeiten verrichten – aber nur unter Aufsicht von jemandem, der oder die nachweislich Erfahrung im Umgang mit diesen Gefahrenquellen hat.

    Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
    Beamte/innen haben einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall ohne zeitliche Begrenzung. Dieses Recht resultiert aus dem besonderen Charakter
    des „Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit“, das die Pflicht des Dienstherrn zur Unterhaltssicherung der Beamte/innen einschließt.

    Gehorsamspflicht
    Siehe Pflichten für Beamtenanwärter/innen

    Gehobener Dienst
    Der gehobene Dienst (gD) ist eine Laufbahngruppe im deutschen Beamtenrecht – unterteilt in den gehobenen technischen Dienst (z. B. Feuerwehr) und den gehobenen nichttechnischen Dienst (z. B. Verwaltungsdienst), ferner in die Laufbahnen besonderer Fachrichtung.

    Gewalt
    Körperliche Züchtigung ist verboten und als Körperverletzung strafbar. Ganz egal, ob es sich um einen „Klaps“ handelt oder um Schlimmeres. Und wenn es doch passiert?
    Sofort den Personalrat und die JAV informieren. Und gegebenenfalls Hilfe bei ver.di holen.

    Gewerkschaftliche Jugendgremien / Jugendgruppen
    Die Situation von Auszubildenden, Anwärterinnen, Anwärtern und jungen Erwachsenen ist anders als die der übrigen Beschäftigten. Sie haben eigene Bedürfnisse, Interessen, Wünsche und Ideen. Deshalb haben sie auch in ver.di eigene Plattformen: Die Jugendgremien gibt es vor Ort oder in der Dienststelle, aber auch als bundesweit zusammenarbeitende Gruppen. Diese sollen in ver.di die Meinungen und Forderungen der Jugendlichen, Anwärterinnen, Anwärter und Azubis vertreten. Gewählt werden sie auf Jugendkonferenzen und -versammlungen.

    Gewerkschaftsmitgliedschaft für Beamtenanwärter/innen
    
Beamte/innen haben nach dem Grundgesetz (Artikel 9, Absatz 3) das gleiche Recht, sich einer Gewerkschaft anzuschließen wie andere Beschäftigte auch. Allerdings ist ihnen das Streikrecht momentan verwehrt – aufgrund der herrschenden Auffassung von Verfassungsjuristen und der Rechtsprechung. ver.di will die Verfassungslage verändern – und volle Koalitionsrechte, einschließlich Streikrecht, für Beamte/innen durchsetzen. Auch wenn es keine Tarifverträge für Beamte/innen gibt – die Gewerkschaft ver.di ist maßgeblich an der Mitgestaltung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen beteiligt und versucht hierbei, die Belange ihrer Mitglieder in diese Regelungen einzubringen.

    GEZ
    Während deiner Ausbildung hast du die Möglichkeit, ermäßigte Rundfunkgebühren zu zahlen oder Dich komplett davon befreien zu lassen. Das ist davon abhängig, ob Du eine eigene Wohnung hast oder noch bei Deinen Eltern wohnst und wie hoch Deine Anwärterbezüge sind. Weitere Informationen findest Du direkt auf der Seite der GEZ unter www.gez.de.

    Höherer Dienst
    Der höhere Dienst (hD) – in einigen Bundesländern auch 2. Einstiegsamt der 2. Laufbahngruppe bzw. Qualifikationsebene 4 – ist die höchste Laufbahn für Beamte/innen in der Bundesrepublik Deutschland. Voraussetzung für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des höheren Dienstes ist ein mit einem Master oder gleichwertigen Abschluss absolviertes Studium einer Universität beziehungsweise einer gleichgestellten Hochschule (z.B. Technische Universität, Technische Hochschule, Gesamthochschule, Musik- oder Kunsthochschule).[1] Zu den äquivalenten Abschlüssen zählen Diplom, Magister und erstes Staatsexamen. Ebenso ist die Einstellung mit einem Masterabschluss aus einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule, Pädagogischen Hochschule oder Berufsakademie möglich.

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    Jugendarbeitsschutzgesetz
    Wenn Du noch keine 18 bist, gilt für Dich, genau wie für alle anderen Azubis und Beschäftigte auch, das „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“. Und das regelt, dass Jugendliche im Betrieb oder in der Dienststelle nicht einfach wie Erwachsene eingesetzt werden können. Jugendliche haben besondere Rechte was (Berufs)-Schule, Ruhepausen, Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit, gefährliche Arbeiten, Überstunden, Urlaub und vieles mehr angeht. Schau dir diese Regelungen unbedingt mal an – es lohnt sich, denn nicht selten werden beide Augen zugemacht, wenn es um die Rechte von Jugendlichen geht. Das Gesetz muss in jeder Dienststelle vorhanden sein.

    Jugend- und Auszubildendenversammlung
    In regelmäßigen Abständen sollte Deine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) zur Jugendversammlung einladen. Eine gute Gelegenheit, Dich zu Wort zu melden und offen anzusprechen, was Dir nicht gefällt und was in der Ausbildung verbessert werden sollte. Gemeinsam mit den anderen Azubis, Anwärterinnen und Anwärtern Deiner Dienststelle und der JAV kannst Du überlegen, welche Themen Ihr angehen wollt und wie Ihr weiter vorgeht. Jugend- und Auszubildendenversammlungen gehören zur Ausbildungszeit und werden auch innerhalb der Ausbildungszeit durchgeführt. An diesen Versammlungen können alle Jugendlichen, Auszubildenden, Anwärterinnen und Anwärter der Dienststelle teilnehmen.

    Jugend- und Auszubildendenvertretung

    Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Interessenvertretung der Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter, Auszubildenden und Jugendlichen der Dienststelle – sozusagen Euer eigener Personalrat . Sie achtet darauf, dass Gesetze und Verordnungen, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen , die Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter betreffen, eingehalten werden. Gesetzliche Grundlage dafür sind das Bundespersonal vertretungsgesetz (BPersVG) und die einzelnen Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVG). Die JAV ist auch die richtige Ansprechpartnerin, wenn irgendwas falsch läuft mit Deiner Ausbildung , wenn Du Rat, Hilfe oder Rückendeckung brauchst oder Ideen zur Verbesserung der Ausbildungssituation hast. Sie kümmert sich um die Qualität deiner Ausbildung und um Deine Übernahme nach dem Ausbildungsende. Gewählt wird die JAV für zwei Jahre. Wählen lassen können sich alle aus deiner Dienststelle, die jünger sind als 25. Auch du! Wählen dürfen Jugendliche unter 18 und Anwärterinnen und Anwärter sowie Azubis unter 25. Bedin gung für eine JAV-Wahl sind fünf Wahlberechtigte. Weiterführende Informationen findest du unter: www.jav.info.

    Kindergeld
    Wenn Du jünger als 25 Jahre alt bist, bekommen Deine Eltern Kindergeld für Dich. Bedingung: Dein Jahreseinkommen (abzüglich der Werbungskosten und dem Anteil zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung) darf 7.680 Euro nicht übersteigen. Kompetente Ansprechpartnerin ist hier die Familienkasse bei den Arbeitsagenturen vor Ort.

    Krankmeldung / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
    Wenn Du krank bist und zu Hause bleibst, musst Du das Deiner Verwaltung oder Behörde noch am selben Tag mitteilen. Wenn Du länger als drei Tage erkrankst, benötigst Du ein Attest Deiner Ärztin oder Deines Arztes. Das Attest muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei Deinem Dienstherrn vorgelegt werden. Allerdings kann dieser auch eine schnellere Vorlage eines ärztlichen Attests – unter Umständen ab dem ersten Tag – verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Bescheinigung angegeben, muss der Arzt bzw. die Ärztin eine neue Krankenbescheinigung ausstellen, die Du dann wieder direkt beim Dienstherrn einreichen musst.

    Kündigung
    siehe Entlassung

    Laufbahn besonderer Fachrichtung
    Laufbahnen besonderer Fachrichtungen sind in Deutschland Beamten/innen-Laufbahnen, bei denen die Laufbahnbefähigung nicht durch Ableistung eines Vorbereitungsdienstes mit anschließender Laufbahnprüfung nachgewiesen wird, sondern durch einschlägige Berufserfahrung. Grund für die Einführung ist zumeist, dass der Bedarf an entsprechenden Beamten/innen so gering ist, dass sich die Einrichtung eines Vorbereitungsdienstes nicht rentieren würde. Die rechtliche Ausgestaltung (Arten, Zulassungsvoraussetzungen, Zuständigkeiten etc.) regeln Bund und Länder für ihren Bereich jeweils autonom. Für den Nachweis der Laufbahnbefähigung fordern die meisten Dienstherren eine berufliche Tätigkeit von zwei bis dreieinhalb Jahren, die innerhalb oder außerhalb des Öffentlichen Dienstes erbracht worden sein kann. Über die Feststellung der Befähigung und damit die Zulassung zur Laufbahn besonderer Fachrichtung entscheidet gewöhnlich die oberste Dienstbehörde durch Bescheid. Laufbahnen besonderer Fachrichtung gibt es im mittleren, gehobenen und höheren Dienst, nicht jedoch im einfachen Dienst, da es dort bereits keine Laufbahnprüfung gibt, deren Fehlen durch Berufserfahrung kompensiert werden müsste.

    Laufbahnprüfung
    Siehe Prüfung Laufbahnrecht Laufbahnen ordnen und bestimmen die Berufswege von Beamten/innen. Jede Laufbahn gehört zu einer der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst). Die differenzierte, mit einer spezifischen Ausbildung verbundene Laufbahnverordnung soll die Beamtin bzw. den Beamten befähigen, nicht nur einzelne, sondern alle Aufgaben einer Laufbahn wahrzunehmen. Eine Laufbahn umfasst alle Ämter der gleichen Fachrichtung in einer Laufbahngruppe. Laufbahnverordnungen existieren in allen Berufsfeldern, zum Beispiel bei der Polizei, in der Justiz, der Steuerverwaltung oder dem Zoll.

    Leistungsgrundsatz
    Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg ist nach Befähigung (Eignung und fachliche Leistung) zu entscheiden. Im engeren Sinne umfasst die Eignung die körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmale. Merkmale der Befähigung sind die für den Einsatz wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Im Laufbahnsystem nimmt der Begriff der Laufbahnbefähigung beim Zugang zu einer Laufbahn eine zentrale Rolle ein. Mit diesem Begriff wird die förmlich festgestellte Erfüllung der Mindestanforderungen für eine bestimmte Fachrichtung im Öffentlichen Dienst bezeichnet.


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