Mitbestimmung
Dass der Chef oder die Chefin alles allein entscheiden kann – das war einmal. Schon seit Jahrzehnten gibt es nämlich die betriebliche Mitbestimmung. Wer Arbeit leistet, muss auch mitreden dürfen, zum Beispiel bei Entlassungen , der Ausstattung der Arbeitsplätze oder der Aufstellung von Urlaubsplänen. Für diese Rechte haben die Gewerkschaften gesetzliche Regelungen erkämpft. Damit die Beschäftigten in den Dienststellen ihre Mitbestimmungsrechte wahrnehmen können, gibt es Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) . Doch leider hat die Mitbestimmung Grenzen. Noch immer kommt nur ein Bruchteil der Entscheidungen auf demokratischem Weg zustande. Noch immer können die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in vielen Fragen willkürlich bestimmen – und das sogar bei Entscheidungen von weit reichender Tragweite, wie bei Investitionen oder Entlassungen. Die Beschäftigten tragen dann die Folgen dieser Entscheidungen, ohne ihre Interessen einbringen zu können. Deshalb fordert ver.di weitergehende Mitbestimmungsmöglichkeiten – zum Beispiel bei der Einführung und Anwendung neuer Techniken und bei der Schaffung neuer Ausbildungs- und Arbeitsplätze.
Mittlerer Dienst
Der mittlere Dienst (in einigen Bundesländern auch 2. Einstiegsamt der 1. Laufbahngruppe bzw. Qualifikationsebene 2) ist eine Laufbahn im Beamtentum. Grundvoraussetzung für den Einstieg in den mittleren Dienst ist die mittlere Reife oder Hauptschulabschluss und Berufsausbildung (besonders in technischen Fachrichtungen, z. B. bei der Feuerwehr). Für Zeitsoldaten/innen gelten nach Ende der Dienstzeit im Rahmen der Wiedereingliederung Sonderregelungen, was den Zugang zu Berufen im Öffentlichen Dienst betrifft. Für sie werden auch eine bestimmte Anzahl von Planstellen freigehalten. Die Ausbildung dauert zwei bis zweieinhalb Jahre (je nach Behörde und Fachrichtung) und wird mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen.
Mobbing
Mobbing, das ist systematische Schikane und Psychoterror am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Und das gibt es leider ziemlich oft. Schätzungen sagen, dass in Deutschland rund eine Million Menschen an ihrer Arbeitsstelle gemobbt werden. Kriegst Du vielleicht auch ständig blöde Sprüche von Deinem Ausbilder, Deiner Ausbilderin oder anderen Anwärterinnen und Anwärtern zu hören? Erzählt jemand hinter Deinem Rücken dauernd Lügengeschichten über Dich? Musst Du immer die miesen Jobs erledigen? Machen Kollegen oder Kolleginnen Dir unerwünschte sexuelle Angebote? Dann geh sofort zu Deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder zum Personalrat. Untersuchungen haben nämlich gezeigt, dass Mobbing umso leichter gestoppt werden kann, je früher man etwas dagegen unternimmt. Außerdem macht Mobbing krank. Viele Menschen, die gemobbt werden, bekommen Magen- und Darmbeschwerden, Herzschmerzen, Bluthochdruck oder gar chronische Krankheiten.
Mobilitätsanforderungen nach der Ausbildung
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes können im Rahmen des bestehenden Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses versetzt, abgeordnet oder zugewiesen werden. Das gilt sowohl für Angestellte als auch insbesondere für Beamtinnen und Beamte. Das heißt im Klartext, dass Du keinen Anspruch auf Beschäftigung an Deinem Wohnort nach Deiner Ausbildung hast. Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte müssen bereit sein, bundesweit eingesetzt zu werden, Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Bereich des Landes. Vorübergehend können Beschäftigte auch einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden, die nicht zu den deutschen Dienstherrn gehört – zum Beispiel zwischen- oder überstaatlichen Organisationen.