Titel 1
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    Der Öffentliche Dienst ist mit über 4,5 Millionen Beschäftigten Deutschlands größter Arbeitgeber.
    Titel 2
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    Auf die richtige Bewerbung zum richtigen Zeitpunkt kommt es an. Wir zeigen, was für eine erfolgreiche Bewerbung wichtig ist.
    Titel 3
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    Nach einer fundierten Ausbildung in Theorie und Praxis winkt eine unbefristete Festanstellung mit guten Aufstiegsmöglichkeiten.
    Titel 4
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    Planungssicherheit, die gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf, soziale Werte und ein zuverlässiger Arbeitgeber sind starke Argumente.
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    Mitbestimmung
    Dass der Chef oder die Chefin alles allein entscheiden kann – das war einmal. Schon seit Jahrzehnten gibt es nämlich die betriebliche Mitbestimmung. Wer Arbeit leistet, muss auch mitreden dürfen, zum Beispiel bei Entlassungen , der Ausstattung der Arbeitsplätze oder der Aufstellung von Urlaubsplänen. Für diese Rechte haben die Gewerkschaften gesetzliche Regelungen erkämpft. Damit die Beschäftigten in den Dienststellen ihre Mitbestimmungsrechte wahrnehmen können, gibt es Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) . Doch leider hat die Mitbestimmung Grenzen. Noch immer kommt nur ein Bruchteil der Entscheidungen auf demokratischem Weg zustande. Noch immer können die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in vielen Fragen willkürlich bestimmen – und das sogar bei Entscheidungen von weit reichender Tragweite, wie bei Investitionen oder Entlassungen. Die Beschäftigten tragen dann die Folgen dieser Entscheidungen, ohne ihre Interessen einbringen zu können. Deshalb fordert ver.di weitergehende Mitbestimmungsmöglichkeiten – zum Beispiel bei der Einführung und Anwendung neuer Techniken und bei der Schaffung neuer Ausbildungs- und Arbeitsplätze.

    Mittlerer Dienst
    Der mittlere Dienst (in einigen Bundesländern auch 2. Einstiegsamt der 1. Laufbahngruppe bzw. Qualifikationsebene 2) ist eine Laufbahn im Beamtentum. Grundvoraussetzung für den Einstieg in den mittleren Dienst ist die mittlere Reife oder Hauptschulabschluss und Berufsausbildung (besonders in technischen Fachrichtungen, z. B. bei der Feuerwehr). Für Zeitsoldaten/innen gelten nach Ende der Dienstzeit im Rahmen der Wiedereingliederung Sonderregelungen, was den Zugang zu Berufen im Öffentlichen Dienst betrifft. Für sie werden auch eine bestimmte Anzahl von Planstellen freigehalten. Die Ausbildung dauert zwei bis zweieinhalb Jahre (je nach Behörde und Fachrichtung) und wird mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen.

    Mobbing
    Mobbing, das ist systematische Schikane und Psychoterror am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Und das gibt es leider ziemlich oft. Schätzungen sagen, dass in Deutschland rund eine Million Menschen an ihrer Arbeitsstelle gemobbt werden. Kriegst Du vielleicht auch ständig blöde Sprüche von Deinem Ausbilder, Deiner Ausbilderin oder anderen Anwärterinnen und Anwärtern zu hören? Erzählt jemand hinter Deinem Rücken dauernd Lügengeschichten über Dich? Musst Du immer die miesen Jobs erledigen? Machen Kollegen oder Kolleginnen Dir unerwünschte sexuelle Angebote? Dann geh sofort zu Deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder zum Personalrat. Untersuchungen haben nämlich gezeigt, dass Mobbing umso leichter gestoppt werden kann, je früher man etwas dagegen unternimmt. Außerdem macht Mobbing krank. Viele Menschen, die gemobbt werden, bekommen Magen- und Darmbeschwerden, Herzschmerzen, Bluthochdruck oder gar chronische Krankheiten.

    Mobilitätsanforderungen nach der Ausbildung
    Beschäftigte des öffentlichen Dienstes können im Rahmen des bestehenden Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses versetzt, abgeordnet oder zugewiesen werden. Das gilt sowohl für Angestellte als auch insbesondere für Beamtinnen und Beamte. Das heißt im Klartext, dass Du keinen Anspruch auf Beschäftigung an Deinem Wohnort nach Deiner Ausbildung hast. Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte müssen bereit sein, bundesweit eingesetzt zu werden, Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Bereich des Landes. Vorübergehend können Beschäftigte auch einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden, die nicht zu den deutschen Dienstherrn gehört – zum Beispiel zwischen- oder überstaatlichen Organisationen.

    Nachtarbeit
    Für volljährige Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter ist diese grundsätzlich erlaubt. Wenn Du noch nicht volljährig bist, darfst Du nur für Arbeiten zwischen 6 und 20 Uhr eingesetzt werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme: In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche bis 23 Uhr arbeiten. Das aber nur, wenn sie am nächsten Tag nicht schon vor 9 Uhr in die Berufsschule müssen. In diesem Fall gilt eine Höchstarbeitszeitdauer am Vortag bis maximal 20 Uhr.

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    Rassismus und Rechtsextremismus
    Nazischmierereien auf dem Klo, antisemitische Hetze und rassistische Sprüche sind Straftaten. Auch am Arbeitsplatz. Doch leider wird um des „lieben Friedens“ Willen oft darüber hinweggesehen. Das ist ein großes Problem: Denn so kann sich die diskriminierende Ideologie ungestört ausbreiten. Klar, mitunter ist es nicht leicht, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Deshalb mach Dir bewusst: Du bist nicht allein – die JAV , der Personalrat und sicher auch viele Kolleginnen und Kollegen stehen hinter Dir. Wenn Du rassistische Anmache, Nazisprüche oder Ähnliches mitbekommst, wende Dich an Deine Interessenvertretung oder gleich an ver.di. Denn Leute, die Kolleginnen und Kollegen wegen ihrer Herkunft, Hautfarbe oder Religion beleidigen, Volksverhetzung betreiben oder rechtsextreme Propaganda verbreiten, verdienen keine Schonung. Sie haben keinen Anspruch auf Solidarität. Dein Arbeitgeber bzw. Deine Arbeitgeberin muss in der Dienststelle eine Beschwerdestelle benennen, an die sich Beschäftigte wenden können, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, von Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen oder Anderen diskriminiert fühlen. Als Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gilt unter anderem: — Benachteiligung aufgrund von Geschlecht oder sexueller Identität, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, Mitgliedschaft und Mitwirkung in Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen oder Vereinigungen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. — Belästigung oder Verletzung der Würde der Person durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen, Beleidigungen. — Sexuelle Belästigung .

    Rechtsgrundlagen für Beamte/innen
    Alles rund um die Ausbildung der Beamtenanwärter/innen wird in entsprechenden Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt. Die jeweils geltenden Beamtengesetze findest Du beispielsweise im „ver.di Handbuch Beamtenrecht“. Das Handbuch sowie weitere Informationen bekommst Du bei Deinem Personalrat, Deiner JAV oder Deiner Kontaktperson von ver.di.

    Rechtsschutz
    Manchmal ist der Prozess vor Gericht die letzte Möglichkeit, um Deine Rechte durchzusetzen. Zum Beispiel, wenn du Dich gegen eine Entlassung, eine falsche Beurteilung oder in einem Disziplinarverfahren wehren willst. Wenn Du ver.di Mitglied bist, erhältst du kostenlosen Rechtsschutz in allen Verwaltungs- und Sozialrechtsangelegenheiten. Deine Vertretung vor Gericht übernehmen dann ausgebildete Juristinnen und Juristen mit Experten/innen-Kompetenz für Deinen Fall. So kannst Du dein Recht einfordern, auch als Beamtenanwärter/in ohne dickes Konto.

    Reisekosten
    Dein Dienstherr muss Dir die Kosten für alle Fahrten erstatten, die während der Ausbildung notwendig sind – zur Teilnahme an externem Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen für Deine Ausbildung. Das ist im Bundesreisekostengesetz und in den analog geltenden Vorschriften der Länder geregelt. Dazu gehören auch Dienstreisen, die du im Rahmen deiner Ausbildung unternimmst – wenn zum Beispiel eine Ausbildungsmaßnahme außerhalb des Ausbildungsorts durchgeführt wird. Oder Fahrtkosten, die Dir im Zuge von Ausbildungsmaßnahmen in Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung entstehen.

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    Schichtarbeit
    In einigen Verwaltungsstellen und Bereichen des Öffentlichen Dienstes wird im Schichtdienst gearbeitet. Als Beamtenanwärter/in darfst Du nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz in einem Schichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden – um unnötige verkehrsbedingte Wartezeiten zu vermeiden auch bis 23.30 Uhr. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen jedoch in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen. Alles andere zum Thema Schichtarbeit ist in den Arbeitszeitverordnungen der Länder und des Bundes geregelt. Wenn Du das Gefühl hast, Du musst zu lange arbeiten und für nähere Informationen wende Dich auf jeden Fall an deine JAV , den Personalrat oder an ver.di.

    Schwangerschaft


    Du bist schwanger? Dann musst Du jetzt natürlich besondere Rücksicht auf Dein Baby nehmen – und das muss auch Dein Dienstherr. Dir dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten oder andere gesundheitsgefährdende Tätigkeiten mehr zugewiesen werden. Ist Deine Schwangerschaft gefährdet, wird Deine Ärztin oder Dein Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Trotz des Beschäftigungsverbotes hast Du weiterhin Anspruch auf deine Anwärter/innen-Bezüge. Während der Schwangerschaft darfst Du nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sechs Wochen vor dem errechneten und acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin darfst Du nicht arbeiten, bekommst aber während dieser Zeit volle Dienstbezüge. Während Deiner Schwangerschaft kannst Du grundsätzlich nicht entlassen werden. Unwirksam ist eine Entlassung auch dann, wenn Du innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Entlassungsverfügung Deinem Dienstherrn die Schwangerschaft mitteilst. Wenn Du in der Ausbildung schwanger wirst, wird dein Ausbildungsverhältnis nicht automatisch verlängert. Du kannst aber eine – in der Regel sechsmonatige – Verlängerung beantragen. Das ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn Du sonst das Ausbildungsziel nicht erreichen würdest. Übrigens: Eine super Zusammenstellung von Tipps rund um Schwangerschaft und Ausbildung findest du auf der Webseite der ver.di Jugend unter www.ausbildung.info . Weitere Informationen findest Du unter dem Stichwort Stillzeit .

    Sexuelle Belästigung

    Von der billigen Anmache über anzügliche Witze bis hin zu körperlichen Übergriffen: Immer wieder werden Frauen – aber auch Männer – am Arbeitsplatz sexuell belästigt. Und immer wieder sind junge Beschäftigte in der Ausbildung besonders betroffen. Oft schweigen sie aus Scham oder aus Angst, ihren Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz zu verlieren. Du hast mitbekommen, dass jemand sexuell belästigt wurde? Oder dir ist das selbst passiert? Dann geh schnurstracks zum Personalrat , zur Frauenbeauftragten oder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Gibt es diese Gremien in deiner Dienststelle nicht, dann wende dich an die kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder an Frauenbüros, die in fast allen Gemeinden zu finden sind. Auch ver. di steht Dir mit Rat und Tat zur Seite.

    Sonderurlaub
    Die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst – auch die Auszubildenden, Beamtenanwärter/innen – können Sonderurlaub beantragen. Sonderurlaub ist, wie der Name schon sagt, zusätzlicher Urlaub , der zu besonderen Anlässen gewährt werden kann. Beispiele für besondere Anlässe sind: Eheschließungen, Todesfälle, Geburten, Umzüge – aber auch Sitzungen von Tarifkommissionen oder Gewerkschaftsvorständen und der Besuch von gewerkschaftlichen Seminaren zur politischen Weiterbildung. Ob und welche Sonderurlaubsregelungen für Dich zutreffen, erfährst Du aus der für Dich geltenden Sonderurlaubverordnung bei deiner JAV , Deinem Personalrat oder bei ver.di.

    Sonntagsarbeit
    Der Sonntag ist für die Erholung da. Deshalb sollte es so wenig Sonntagsarbeit wie möglich geben. Immer öfter versucht aber auch der öffentliche Dienst, die Arbeits- und Ausbildungszeiten ins Wochenende hinein zu verlängern. Damit wollen sie häufig den Personalmangel an diesen Tagen ausgleichen. Wenn du sonntags arbeiten musst, solltest du unbedingt bei deiner JAV oder bei ver.di nachfragen, ob das tatsächlich nötig ist. Ganz einfach ist es, wenn du noch unter 18 bist. Dann darfst du nämlich grundsätzlich nicht an Sonntagen beschäftigt werden.

    Soziale Absicherung von Beamtinnen und Beamten
    Für Beamt/innen gelten andere Bestimmungen im Bereich der sozialen Absicherung. Es gibt ein eigenständiges, beamtenspezifisches Sicherungssystem. So besteht für sie keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Arbeits- und Krankenversicherung, wie sie für die Angestellten im öffentlichen Dienst gilt. Beamt/innen müssen sich allerdings einer privaten Krankenversicherung anschließen. Die Leistungen der privaten Krankenversicherung werden durch die Beihilfe ergänzt. Die Altersversorgung und die anfallenden Kosten bei einem Dienstunfall werden unmittelbar durch den Dienstherrn sichergestellt. Nähere Informationen erhältst Du bei Deinem Personalrat .

    Stellenbesetzung
    Im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt: Keine Einstellung – insbesondere nach Abschluss Deiner Ausbildung – ohne freie Stelle. Dabei ist es den Parlamenten von Bund, Ländern und Kommunen vorbehalten, über die Anzahl der Stellen zu entscheiden. Die Besetzung einer Stelle muss in jedem einzelnen Fall vom Haushaltsgesetzgeber bewilligt werden.

    Stillzeit
    Wenn Du ein Baby stillst, dann muss Du dafür freigestellt werden. Und zwar so lange, wie ihr beide, Du und Dein Kind, fürs Stillen braucht. Eine feste zeitliche Grenze gibt es nicht. Zur Stillzeit gehören auch die Vor- und Nachbereitung sowie eventuelle Wegezeiten. Du bist aber verpflichtet, beim Organisieren der Stillzeiten auf die Belange der Dienststelle Rücksicht zu nehmen.

    Übernahme von Beamtenanwärter/innen
    Für Beamtenanwärter/innen ist die Ausbildung mit dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes beendet. Damit endet auch der Status „Beamtin bzw. Beamter auf Widerruf“. Im Regelfall werden Beamtenanwärter/innen anschließend übernommen und in das „Beamtenverhältnis auf Probe“ berufen. Gerade in letzter Zeit wurde aber immer wieder von dieser Praxis abgewichen. Näheres über die Möglichkeiten Deiner Übernahme erfährst Du bei Deiner JAV oder Deinem Personalrat . ver.di setzt sich für die unbefristete Übernahme aller Beamtenanwärter/innen in ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis ein. Mehr zum Thema erfährst du unter „ Wechsel in die Privatwirtschaft “.

    Überstunden
    Wenn Dein Dienstherr will, dass Du Überstunden machst, muss erst die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden. Die Überstunden, die Du leistest, müssen dem Ausbildungszweck dienen. Außerdem muss ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart sein. Wenn Du unter 18 bist, darfst Du keine Überstunden machen. Einzige Ausnahme: Du willst einen freien Tag zwischen einem Feiertag und einem Wochenende haben und arbeitest vor – dann aber täglich höchstens eine halbe Stunde.

    Urlaub
    Wie viel Urlaub Du hast, kannst Du in der für Dich geltenden Urlaubsverordnung nachlesen oder bei der JAV , dem Personalrat oder Deiner Kontaktperson von ver.di erfahren.

    ver.di Jugend
    ver.di Jugend – wir beziehen Position. Wir sind Experten für Ausbildung und Berufseinstieg. Als Teil der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft organisiert die ver.di Jugend bundesweit über 100.000 Auszubildende, junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtenanwärter/innen, Erwerbslose, Schüler/innen und Studierende. Wir sind die Interessenvertretung für junge Erwachsene. Mit einem flächendeckenden Netzwerk und dem Erfahrungsschatz der größten Dienstleistungsgewerkschaft der Welt ist die ver.di Jugend eine der stärksten jungen Interessenverbände. Wir sind eine offene Community – aktiv für soziale Gerechtigkeit. Die ver.di Jugend nutzt ihre Stärke, um die Interessen junger Erwachsener wirkungsvoll durchzusetzen. Professionell, konsequent und kreativ. Informationen über Aktivitäten und aktuelle Themen im Bereich der Beamtinnen und Beamten erhältst du im Internet unter www.beamte.verdi.de . Oder du abonnierst den monatlichen Newsletter: www.beamte.verdi.de/newsletter – kostenlos.

    Verfassungstreue
    Von Beamten/innen wird Verfassungstreue als eine Einstellungsvoraussetzung verlangt. Verfassungstreue bedeutet, dass Du Dich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen musst und für deren Erhaltung eintrittst. Dazu zählen zum Beispiel die Achtung der Menschenrechte, die Achtung der Gewaltenteilung und die Achtung der Chancengleichheit für alle politischen Parteien. Bevor Du bei Deinem Dienstherrn anfängst, musst Du Deine Verfassungstreue schriftlich erklären.

    Verschwiegenheitspflicht
    Für Dich als Beamtenanwärter/in gilt dasselbe wie für alle Beamten/innen und Beschäftigten: Du darfst keine Dienst- und Geschäftsgeheimnisse weitergeben, weder mündlich noch schriftlich. Hier geht es vor allem um Informationen, aus deren Weitergabe Deinem Dienstherrn ein Schaden entstehen kann. Wie Du an die Informationen gekommen bist, ist ganz egal. Aber auch Dein Dienstherr ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über Deine persönlichen Angelegenheiten, zum Beispiel Deine Gesundheit, darf er oder sie nichts ausplaudern. Dein Verdienst ist übrigens kein Geheimnis – auch wenn sich dieses Gerücht seit Jahren hartnäckig hält. Was Du verdienst, darf jeder wissen.

    Versicherungen
    Als Anwärte/rin brauchst Du verschiedene Versicherungen. Der ver.di Mitgliederservice bietet Dir hier seine kostenfreie Beratung an.

    Vorbereitungsdienst
    Deine Ausbildung als angehende/r Beamte/in hat einen eigenen Namen und nennt sich offiziell Vorbereitungsdienst. Der Vorbereitungsdienst dient der praktischen und theoretischen Ausbildung und wird mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen. Den praktischen Teil absolvierst Du in einer Verwaltung oder Behörde. Der theoretische Teil wird durch den Unterricht in einer schulischen Einrichtung vermittelt. Was genau Du in den einzelnen Teilen lernst, wo Du wie lange eingesetzt wirst und andere Fragen rund um Deine Ausbildung regelt die für Dich geltende Laufbahnverordnung. Der Vorbereitungsdienst wird im „Beamtenverhältnis auf Widerruf“ geleistet und dauert: im einfachen Dienst sechs Monate, im mittleren Dienst zwei Jahre, im gehobenen Dienst drei Jahre und im höheren Dienst mindestens zwei Jahre.

    Wechsel in die Privatwirtschaft
    Als Beamtenanwärter/in solltest Du Dir darüber im Klaren sein, dass nach Deiner Ausbildung ein Wechsel in die Privatwirtschaft schwierig werden könnte. Denn die Beamtenausbildung ist keine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) allgemein anerkannte Ausbildung. ver.di setzt sich deshalb für eine Ausbildungsreform ein – damit eine breit gefächerte Grundausbildung nach dem BBiG auch eine Beschäftigung in der Privatwirtschaft ermöglicht. Bis dahin ist es umso wichtiger, dass Du nach Deinem Vorbereitungsdienst übernommen wirst. Natürlich kannst Du aber auch noch eine andere Ausbildung machen.

    Wehrdienst und Zivildienst
    Während Deiner Berufsausbildung kannst Du Dich unter bestimmten Voraussetzungen vom Wehr- bzw. Zivildienst zurückstellen lassen. Wende Dich an ver.di – wir helfen dir beim Verfassen des Antrags. Nach der Ausbildung kannst Du keinen weiteren Aufschub bekommen. Deine Dienststelle muss Dich aber für die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes beurlauben – allerdings ohne Fortzahlung der Bezüge. Bist Du Mitglied der JAV , kannst Du Dich für eine Wahlperiode vom Wehr- oder Zivildienst zurückstellen lassen. Das gilt auch, wenn Du nicht mehr in der Ausbildung bist. Die Zentralstelle für Kriegsdienstverweigerer e. V. hat immer die aktuellsten Informationen und berät kompetent. www.zentralstelle-kdv.de

    Wohnung
    In der Ausbildung hast Du finanziell nicht viel Luft. Eine eigene Wohnung zu bezahlen, ist da nicht so einfach. Deine Chance auf eine bezahlbare eigene Wohnung steigt mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Du bekommst ihn bei den Wohnungsämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt eines WBS. Wenn Du nicht mehr zu Hause wohnst, kannst Du auch Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist, dass Du ein niedriges Einkommen hast. Den Antrag auf Wohngeld musst Du sofort stellen, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge bekommst Du bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen. Wenn Du wenig verdienst, kannst Du Dich auch von den Gebührenzahlungen an die GEZ für Radio und Fernsehen befreien lassen. Informationen bekommst Du beim Sozialamt.

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